Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

589 
sachkundigen Beiständen mie Ausschluß je- 
den Schriftenwechsels zu führen. 
Art. 26. 
Uebertretungen dieses Gesetzes und der 
in Anwendung der Artikel 7. Absatz 2., 
Artikel 17. und Artikel 18., Absatz 2. 
desselben getroffenen polizeilichen Anord- 
nungen unterliegen, soferne sie nicht schon 
durch andere Gesetze mit höherer Strafe 
bedroht sind, einer Polizeistrase bis zu 
dreißig Tagen Arrest oder einhundert Gul- 
den in Geld. 
Auch sind die Kreisregierungen be- 
sfugt, zur Verhütung der Beschädigung von 
Uferschutz= Damm und Deichbauten Peo- 
lizeiverordnungen unter Androhung von 
Pelizeistrafen, welche jedoch dreißig Tage 
Aerest und einhundert Gulden in Geld 
nicht übersteigen können, zu erlassen. 
Die Untersuchung und Aburtheilung 
dieser Polizeiübertretungen steht denjenigen 
Gerichten beziehungsweise Behörden zu, 
welche nach allgemeinen Bestimmungen über 
Polizeiübertretungen zu erkennen haben, und 
ebenso richtet sich das Verfahren und der 
Instanzenzug nach den für Polizeiübertret= 
ungen geltenden allgemeinen Bestimmungen. 
590 
Art. 27. 
Wenn ein Verpflichteter die Herstell- 
ung oder Ausbesserung von Uferschutz= oder 
Dammvorrichtungen m der angeordneten 
Zeit und Arc unterläßt, so kann unbescha- 
det der Strafverfolgung die Herstellung auf 
seine Kosten von der Verwaltungsbehörde 
verfügt werden. 
Die Beitreibung der von der letteren 
festgesetzten Kosten geschieht in diesem, so- 
wie im Falle der Artikel 18. und 20. 
durch die königlichen Rentämter nach den 
über die Zwangsvollstreckung bestehenden 
Vorschriften. 
Art. 28. 
Das gesammte durch die Bestimmun- 
gen des gegenwärtigen Gesetzes veranlaßte 
Administratioverfahren ist in erster Justanz 
tax= und stempelfrei. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 29. 
Wo im gegenwärtigen Gesetze Her- 
kommen und Localverordnungen als maß- 
gebend bezeichnet sind, dußern dieselben eine 
rechtliche Wirkung nur, insoweit sie nach 
den in den verschiedenen Gebietstheilen gel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.