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sachkundigen Beiständen mie Ausschluß je-
den Schriftenwechsels zu führen.
Art. 26.
Uebertretungen dieses Gesetzes und der
in Anwendung der Artikel 7. Absatz 2.,
Artikel 17. und Artikel 18., Absatz 2.
desselben getroffenen polizeilichen Anord-
nungen unterliegen, soferne sie nicht schon
durch andere Gesetze mit höherer Strafe
bedroht sind, einer Polizeistrase bis zu
dreißig Tagen Arrest oder einhundert Gul-
den in Geld.
Auch sind die Kreisregierungen be-
sfugt, zur Verhütung der Beschädigung von
Uferschutz= Damm und Deichbauten Peo-
lizeiverordnungen unter Androhung von
Pelizeistrafen, welche jedoch dreißig Tage
Aerest und einhundert Gulden in Geld
nicht übersteigen können, zu erlassen.
Die Untersuchung und Aburtheilung
dieser Polizeiübertretungen steht denjenigen
Gerichten beziehungsweise Behörden zu,
welche nach allgemeinen Bestimmungen über
Polizeiübertretungen zu erkennen haben, und
ebenso richtet sich das Verfahren und der
Instanzenzug nach den für Polizeiübertret=
ungen geltenden allgemeinen Bestimmungen.
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Art. 27.
Wenn ein Verpflichteter die Herstell-
ung oder Ausbesserung von Uferschutz= oder
Dammvorrichtungen m der angeordneten
Zeit und Arc unterläßt, so kann unbescha-
det der Strafverfolgung die Herstellung auf
seine Kosten von der Verwaltungsbehörde
verfügt werden.
Die Beitreibung der von der letteren
festgesetzten Kosten geschieht in diesem, so-
wie im Falle der Artikel 18. und 20.
durch die königlichen Rentämter nach den
über die Zwangsvollstreckung bestehenden
Vorschriften.
Art. 28.
Das gesammte durch die Bestimmun-
gen des gegenwärtigen Gesetzes veranlaßte
Administratioverfahren ist in erster Justanz
tax= und stempelfrei.
Schlußbestimmungen.
Art. 29.
Wo im gegenwärtigen Gesetze Her-
kommen und Localverordnungen als maß-
gebend bezeichnet sind, dußern dieselben eine
rechtliche Wirkung nur, insoweit sie nach
den in den verschiedenen Gebietstheilen gel-