Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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tenden Gesehßen eine Rechtsquelle bilden, 
beziehungsweise rechtsgiltig sind. 
Art. 30. 
Alle von dem gegenwärtigen Gesetze 
abweichenden gesetzlichen oder verordnungs- 
mäßigen Bestimmungen werden hiedurch 
aufgehoben. 
Die geltenden Gesetze, Verordnungen, 
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Localstatuten und Localobserranzen über 
Eigenthumsbeschränkungen in dem Nayon 
bestehender oder im Bau begriffener Fest- 
ungen und fester HPlätze bleiben in Kraft. 
Vorstehendes Gesetz trite nach seiner 
Verkündigung im Gesebßblatte und im 
Amtsblatte der Pfalz gleichzeitig mit dent 
Gesetze über die Benützung des Wassers 
in Wirksamkeit. 
Gegeben. München, den 28. Mai 1852. 
Max. 
v. d. Dferdien. v. Klleinschrod. Dr. #“ 
v. Cũder. 
. Aschenbrenner. Dr. v. Kingelmann. 
v. Bwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Masjestaͤt des Koͤnigs 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Teb. von Kobell.
	        
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