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nungen, Herkommen, Vertrag oder sonstigen
Privatrechtstitel bereits feststeht, derselbe in
keiner Weise geschmaͤlert werden.
Art. 5.
In Bezug auf landwirthschaftliche Ar-
beiten und Unternehmungen mittelst deren
die Weidepflichtigen den bisherigen Stand
der Cultur ihres Bodens zu erhöhen oder
auszudehnen beabsichtigen, steht dem Weide-
berechrigten ein Einspruchsrecht selbst in dem
Falle nicht zu, wenn hiedurch die bis dahin
bestandene Fructificatlons= oder Hegezeit eine
den Ertrag des Weiderechtes schmdlernde Er-
wetterung, sei es in irgend einer Beziehung,
erhält.
LIiter Abschnitt.
Von der Ablösung einseitiger Weidedienstbar-
keiten.
Art. 6.
Die Ablösung einer einseitigen Weide-
dienstbarkeit kann nur für den gesammten
Umfang eines zusammenhängenden Weide=
beztrkes an Aeckern und Wiesgründen, dunn
Oedungen, Haiden und anderen nicht culti-
virten Weideplätzen, es mag sich derselbe
über eine oder mehrere Markungen politi-
scher Gemeinden erstrecken, von der Mehr-
heir der Verpflichteren beantrage und zwangs-
weise durchgeführe werden.
Art. 7.
Ausnahmsweise tritt die theilweise Ab-
lösung einer Weidedienstbarkelt in folgenden
Fällen ein:
1) In denjenigen Weidedistricten, in wel-
chen die nach Artikel 2. und 4. in An-
wendung kommende Hegezeit den Wie-
sen nach den localen, klimatischen und
Boden: dann Cultur-Verhälmissen
den erforderlichen Schuhß zu gewähren
nicht im Steande ist, kann auf den
Antrag der Mehrheit der betheiligten
Wiesenbesitzenden Pflichtigen eine er-
weiterte Hegezeit festgesetzt, und der
auf den Zeltraum der Erweiterung
treffende Theil der Weidedienstbarkeit
für sich abgelöst werden.
2) Bei Wiesen, welche mit künstlichen
Wisserungseinrichtungen versehen sind,
dann bei nassen oder durchbrüchigen
Wiesen kann die Ablösing des darauf
lastenden Welderechtes vorbehaltlich
der Einräumung der nöthigen Trieb-
wege nach Maßgabe des Artikels 3.
von jedem einzelnen Besißzer beantragt
werden.
Art. 8.
Die Mehrheit der Weidepflichtigen,
welche nach Artikel 6. oder Artikel 7. Zif-
fer 1. die Ablösung der Weidedienflbarkeir
verlangen kann, wird nach der Zahl der Tag-
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