Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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kunne zu gebem'umd sodann über die reche- 
zeitig vorgebrachten Einreden förmlichen 
Beschluß zu fassen. 
Gegen diesen Beschluß findet Beruf- 
ung statt. 
Art. 33. 
Die Sachverständigen sind vor dem 
Beginne ihres Geschäftes eidlich zu ver- 
pflichten oder an den bereits geleisteten 
Diensteid zu erinnern, und über die von 
ihnen zu beantwortenden Fragepunkte und 
die Lage der Acten genau zu instrutren. 
Dieselben haben ihr Gutachten schrift- 
lich absugeben und ausführlich zu mo- 
tiviren. 
Art. 54. 
Das eingekommene Gutachten wird, 
nachdem die zu dessen Vervollstaͤndigung 
etwa nothwendige weitere Vernehmung der 
Sachverstaͤndigen gepflogen worden, bei 
Amt zur Einsiche der Becheiligten ausge- 
legt, welche hievon zu benachrichtigen und 
berechtige sind, ihre Erinnerungen gegen das 
Gutachten binnen einer ausschließlichen 
Frist von vlerzehn Tagen, vom Tage der 
Zustellung der Benachrichtigung an gerech- 
net, einzureichen. 
Art. 55. 
Ueber die eingekommenen Erinnerun- 
tgen faßt die verhandelnde Behörde unter 
  
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Erwägung der Frage, eb eine nochmalige 
Schdätzung nothwendig sei, Beschluß, wobei 
sie im Falle der Verwerfung der Erinner- 
ungen zugleich in der Hauptsache zu er- 
kennen hat. 
Gegen diesen Beschluß findet Berufung 
statt. 
Art. 56. 
Wird eine zweite Schätung durch 
rechtskräftigen Beschluß für nothwendig 
erklärt, so ist dleselbe von den bet der 
ersten Schätuung thätig gewesenen Sach- 
verständlgen im Vereine mit einer gleich 
großen Anzahl neuzugezogener Sachverstin" 
diger vorjunehmen, wobei die Vorschriften 
der Artikel 51 bis 53 im Uebrigen saleich- 
mäßige Anwendung finden. 
Art. 57. 
Beibelden Schätzungen entscheidet, im Falle 
die Sachpverständigen verschledener Ansicht 
sind, die Durchschnittesumme aus sämmt' 
lichen Gutachten, beziehungsweise da, wo 
das Ergebniß nicht in Ziffern ausgedrückt 
werden kann, die Mehrhelt der Sachver- 
ständigen und bei Stiniinengleichheit das 
Ermessen der Behoͤrde. 
Art. 58. 
Die Vornahme einer dritten Schaͤtzung 
ist unzulässig.
	        
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