Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 64. 
Ueber das Nähere des Verfahrens 
bleibt die Erlassung einer Instruction vor- 
behalten. 
Schltbestimmuung. 
Art. 65. 
Gegenwärtiges Gesetz ist lediglich auf 
die Regisrungebezirke dlesseits des Rheines 
anwendbar und tritt zwei Monate nach 
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seiner Verkuͤndung durch das Gesetzblatt 
und zwar, soweit dasselbe von Abloͤsung von 
Weiderechten handelt, für alle bis dahin 
noch nicht in erster Instanz eneschiedenen 
Fälle in Wirksamkeit. 
Von diesem Tage an sind alle dlteren 
Gesetze, Verordnungen und Observanzen, 
soweit sie entgegenstehende Bestimmungen 
enthalten und deren Gilrigkeit nicht aus- 
drücklich in Artikel 4 vorbehalten worden 
ist, aufgehoben. 
Gegeben Mänchen, den 28. Mal 1852. 
Max. 
v. d. Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner: Dr. v. Ningelmann. 
v. üder. v. Jwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestat des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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