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der Gefahr nicht ohne Zerstoͤrung oder we-
sentliche Beschaͤdigung an einen andern
Ort gebcacht werden können, ferner Mauern
und Zäune von Höfen und Hausgärten,
Glocken, Thurmuhren, Orgeln, Altäre,
Kanzeln und festgemachte Beicht= und Bet-
stühle können gleichfalls Gegenstand der
Versicherung seyn.
Dieselben unterliegen, wenn sie Zu-
gehörungen der im Artikel 2. bezeichneten
Gebäude sind, hinsichtlich der Verbindlich-
keit des Eintrittes in die Anstalt und des
Verbleibens in derselben, den nämlichen
Bestimmungen, wie die Gebäude selbst,
— soferne die Betheiligten sich nicht dar-
über auszuweisen vermögen, daß diese Ge-
genstände bereits bei einer im Inlande zu-
gelassenen Mobiltar-Versicherungs, Anstalt
in genügender Weise (Artikel 15) ver-
sichert sind, und in den Fällen des Artikel
2 Zisser 5, 6 und 7 von den Miteigen-
thümern und Hypothek-Gläubigern eine
Erinnerung dagegen nicht erhoben wird.
Die Versicherung von derlei Zuge-
hörungen in mehr als Einer Versichecungs-
ansialt zu gleicher Zeit ist bei Vermeidung
einer, der bayerischen Immobiliar-Ver-
sicherungs-Anstalt zustießenden Geldstrafe
von fünf vom Hundert der Verscherunze-
summe untersagk.
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Art. 8.
Neue Gebäude, welche erst im Baue
begriffen sind, können ebenfalls versichert
werden, jedoch bis der Bau vollendet sein
wird, jedesmal nur auf ein Jahr, nach
dessen Ablauf die Versicherung erneuert,
oder außerdem für erloschen angesehen
werden soll, vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 2.
Dasselbe gilt auch von schon bestan-
denen, aber noch nicht versichert gewesenen
Gebäuden, welche wegen Baufälligkeit ab-
gebrochen worden, oder durch Brand und
andere Unfälle verungluckt sind und wieder
erbaut werden.
Ist ein solches Gebäude schon ver-
sichert, so wird es fortwährend als in der
Anstalt begriffen angesehen und nach den
vor der Abbrechung oder Verunglückung
bestandenen Verhältnissen bis zur Vollend-
ung des Baues behandelt; — ausgenom-
men der Eigenthümer würde eine, wenn
sonst nur nach dem gegenwrtigen Gesetze
zulässige, abändernde Erklärung von sich
geben.
Art. 9.
Gebäude, deren Eigenthum verschie-
denen Personen gemeinschaftlich zusteht
(Art. 2, Ziffer 5), können nicht nach An-
theilen, sondern nur ganz zur Einverleibung
angenommen werden.