Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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der Gefahr nicht ohne Zerstoͤrung oder we- 
sentliche Beschaͤdigung an einen andern 
Ort gebcacht werden können, ferner Mauern 
und Zäune von Höfen und Hausgärten, 
Glocken, Thurmuhren, Orgeln, Altäre, 
Kanzeln und festgemachte Beicht= und Bet- 
stühle können gleichfalls Gegenstand der 
Versicherung seyn. 
Dieselben unterliegen, wenn sie Zu- 
gehörungen der im Artikel 2. bezeichneten 
Gebäude sind, hinsichtlich der Verbindlich- 
keit des Eintrittes in die Anstalt und des 
Verbleibens in derselben, den nämlichen 
Bestimmungen, wie die Gebäude selbst, 
— soferne die Betheiligten sich nicht dar- 
über auszuweisen vermögen, daß diese Ge- 
genstände bereits bei einer im Inlande zu- 
gelassenen Mobiltar-Versicherungs, Anstalt 
in genügender Weise (Artikel 15) ver- 
sichert sind, und in den Fällen des Artikel 
2 Zisser 5, 6 und 7 von den Miteigen- 
thümern und Hypothek-Gläubigern eine 
Erinnerung dagegen nicht erhoben wird. 
Die Versicherung von derlei Zuge- 
hörungen in mehr als Einer Versichecungs- 
ansialt zu gleicher Zeit ist bei Vermeidung 
einer, der bayerischen Immobiliar-Ver- 
sicherungs-Anstalt zustießenden Geldstrafe 
von fünf vom Hundert der Verscherunze- 
summe untersagk. 
  
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Art. 8. 
Neue Gebäude, welche erst im Baue 
begriffen sind, können ebenfalls versichert 
werden, jedoch bis der Bau vollendet sein 
wird, jedesmal nur auf ein Jahr, nach 
dessen Ablauf die Versicherung erneuert, 
oder außerdem für erloschen angesehen 
werden soll, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des Artikels 2. 
Dasselbe gilt auch von schon bestan- 
denen, aber noch nicht versichert gewesenen 
Gebäuden, welche wegen Baufälligkeit ab- 
gebrochen worden, oder durch Brand und 
andere Unfälle verungluckt sind und wieder 
erbaut werden. 
Ist ein solches Gebäude schon ver- 
sichert, so wird es fortwährend als in der 
Anstalt begriffen angesehen und nach den 
vor der Abbrechung oder Verunglückung 
bestandenen Verhältnissen bis zur Vollend- 
ung des Baues behandelt; — ausgenom- 
men der Eigenthümer würde eine, wenn 
sonst nur nach dem gegenwrtigen Gesetze 
zulässige, abändernde Erklärung von sich 
geben. 
Art. 9. 
Gebäude, deren Eigenthum verschie- 
denen Personen gemeinschaftlich zusteht 
(Art. 2, Ziffer 5), können nicht nach An- 
theilen, sondern nur ganz zur Einverleibung 
angenommen werden.
	        
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