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Art. 10.
Gebäude im Werthe unter dreißig Gul-
den, Pulvermühlen und isolirt liegende, aus-
schließend zu milirärischen Zwecken bestimmte,
blos von Militär besetzte, und von keinem
bürgerlichen Einwohner mitbewohnte Festun-
gen sind von dem Eineritte ausgeschlossen.
IIIee Abtheilung.
Art und Weise des Eintritts und der Ein-
verleibung.
Art. 11.
Zur Giltigkeit des Eintrittes ist erfor-
derlich:
4) Die ausdrückliche, bei der einschlä-
gigen Districts- Polizeibehörde entweder
mündlich zu Protokoll oder schriftlich
abgegebene Erklärung desjenigen, wel-
cher der Anstalt beitreten will;
die genaue Bezeichnung der zu ver-
sichernden Gegenstände, namentlich auch
der allenfallsigen Zugehörungen, wenn
solche mit dem Gebäude versichert wer-
den wollen;
die Vorlage der gesetzlich vorgeschrie-
benen Schäbung (Artikel 18. bis 29.),
oder im Falle des Artikels 18. Ab-
sat 2. des betreffenden Voranschlages;
4) die Erklärung, ob der Eissfitt nosh
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für das laufende, oder erst für das
nächstfolgende Etatsjahr geschehe.
Die Wirksamkeit der Versicherung be-
ginnt mit der Ausstellung der Aufnahms-
bescheinigung Seitens der Districespolizei-
behörde (Arcikel 30.).
Art. 12.
Geschieht der Eintritt noch für das
laufende Etatsjahr, so hat der Eintretende
auch für dieses Jahr den ganzen Jahres-
beitrag zu leisten, wogegen sogleich, vom
Tage des Eintrittes an, für alle hierauf sich
ergebenden Brandscháden die treffende Ent-
schddigung geleistet wird. «
Ist der Eintritt, welcher mit Ausnahme
des Monats September zu jeder Zeit im
Jahre geschehen kann, einmal erfolgt, so
bleibt er für alle kommenden Jahre bis zum
freiwilligen Austritte in Krast — ausge-
nommen bei den im Artikel 8. Absat 1. und
2. bezeichneten Gebäuden.
Art. #13.
Jedes zur Aufnahme in die Anstalt
geeignete Gebdude kann entweder im Gan-
zen, oder mil Ausnahme der massiven Mauern,
Treppen und Gewölbe, nur bezüglich der
verbrennbaren Bestandtheile versichert werden.
Will die Versicherung nur auf die
verbrennbaren Bestandtheile beschränkt wer-
den, so muß dieses auedrücklich erklärt wer,