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ben, widrigenfalls angenommen wird, daß
die Verstcherung sich auf das ganze Ge-
baͤude erstrecke.
Art. 14.
Dem Eintretenden steht im Allgemel-
nen frei, die Größe der Versicherungssumme,
welche immer mie der Jahl zehn ohne Bruch
cheilbar sein muß, zu bestimmen, jedoch darf
diese Summe in keinem Falle den wah-
ren Werth des Gegenstandes übersteigen.
Beabsicheige der Versichernde, den Ge-
genstand mit einer geringern Summe, als
sener durch die Schähung ermittelten, ein-
verleiben zu lassen, so hat er solches aus-
drücklich zu erklären, widrigenfalls die ganze
Schätzungesimme als Versicherungssumme
angesehen wird.
Art. 15.
Eine Beschränkung bezüglich der Größe
der Versicherungs-Summe tritt bei nachbe-
zeichneten Gebaäuden ein:
1) Bei Gebauden minderjahriger oder
unter Curatel stehender Personen; fer-
ner bei jenen Gebauden, deren Ein-
verleibung in Folge des Arlikel 2.
Ziffer 5., 6. und 7. von den Mit-
eigenthümern oder Hypothekgläubigern
gerichtlich verlange und erwirkt wird,
hänge zwar die Bestimmung der Grötßze
der Anschlagsumme, soweit hiebei der
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wahre Werth nicht überschricten wird,
zunächst von dem Ermessen der Vor-
münder und Curatoren, danm der freien
Uebereinkunft der Miteigenthümer und
Hypothekgláubiger ab; jedoch darf in
allen diesen Fällen der Anschlag auf
weniger nicht als auf die Hälfte des
wahren Werches gesetzt werden. Kommt
eine solche Uebereinkunft nicht zu
Srande, so ist die beanrragte höchste
Summe, soferne der wahre Werth
des Gebäudes dadurch nicht öberschrit-
teu wird, zu versichern;
2) das Minimum der Versicherungssimme
der in Artikel 2. Ziffer 1., 3. und 1.
bezeichneten Gebäude richtet sich nach
den jeweiligen besondern Vorschriften.
Art. 16.
Der Anschlag kann zu jeder Zeit er-
höhr werden.
Bezüglich der Giltigkeit und Wirksam-
keit der Erhöhung kommen die Bestimmun-
gen der Artikel 11. und 12. zur Anwendung.
Art. 17.
Ebenso kann der Anschlag, vorbehalt-
lich der Bestimmung des Artikels 15 auch
zu jeder Zeit gemindert werden.
Die Minderung tritt mit dem nachst-
folgenden Jahre in Wirksamkeit# und setz
den Rachweis voraus, daß die Rechte