Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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ben, widrigenfalls angenommen wird, daß 
die Verstcherung sich auf das ganze Ge- 
baͤude erstrecke. 
Art. 14. 
Dem Eintretenden steht im Allgemel- 
nen frei, die Größe der Versicherungssumme, 
welche immer mie der Jahl zehn ohne Bruch 
cheilbar sein muß, zu bestimmen, jedoch darf 
diese Summe in keinem Falle den wah- 
ren Werth des Gegenstandes übersteigen. 
Beabsicheige der Versichernde, den Ge- 
genstand mit einer geringern Summe, als 
sener durch die Schähung ermittelten, ein- 
verleiben zu lassen, so hat er solches aus- 
drücklich zu erklären, widrigenfalls die ganze 
Schätzungesimme als Versicherungssumme 
angesehen wird. 
Art. 15. 
Eine Beschränkung bezüglich der Größe 
der Versicherungs-Summe tritt bei nachbe- 
zeichneten Gebaäuden ein: 
1) Bei Gebauden minderjahriger oder 
unter Curatel stehender Personen; fer- 
ner bei jenen Gebauden, deren Ein- 
verleibung in Folge des Arlikel 2. 
Ziffer 5., 6. und 7. von den Mit- 
eigenthümern oder Hypothekgläubigern 
gerichtlich verlange und erwirkt wird, 
hänge zwar die Bestimmung der Grötßze 
der Anschlagsumme, soweit hiebei der 
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wahre Werth nicht überschricten wird, 
zunächst von dem Ermessen der Vor- 
münder und Curatoren, danm der freien 
Uebereinkunft der Miteigenthümer und 
Hypothekgláubiger ab; jedoch darf in 
allen diesen Fällen der Anschlag auf 
weniger nicht als auf die Hälfte des 
wahren Werches gesetzt werden. Kommt 
eine solche Uebereinkunft nicht zu 
Srande, so ist die beanrragte höchste 
Summe, soferne der wahre Werth 
des Gebäudes dadurch nicht öberschrit- 
teu wird, zu versichern; 
2) das Minimum der Versicherungssimme 
der in Artikel 2. Ziffer 1., 3. und 1. 
bezeichneten Gebäude richtet sich nach 
den jeweiligen besondern Vorschriften. 
Art. 16. 
Der Anschlag kann zu jeder Zeit er- 
höhr werden. 
Bezüglich der Giltigkeit und Wirksam- 
keit der Erhöhung kommen die Bestimmun- 
gen der Artikel 11. und 12. zur Anwendung. 
Art. 17. 
Ebenso kann der Anschlag, vorbehalt- 
lich der Bestimmung des Artikels 15 auch 
zu jeder Zeit gemindert werden. 
Die Minderung tritt mit dem nachst- 
folgenden Jahre in Wirksamkeit# und setz 
den Rachweis voraus, daß die Rechte
	        
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