Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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etwaiger Miteigenthuͤmer und Hypothekglau- 
biger nicht gefaͤhrdet werden. 
Art. 16. 
Der Eintritt in die Anstalt, derselbe 
mag fuͤr den vollen Werth oder nur fuͤr 
einen Theil des Werthes, oder mie Aus- 
nahme der massiven Mauern, Treppen und 
Gewoͤlbe, blos fuͤr die verbrennbaren Be- 
standtheile stattfinden, ist gemaß Artikel 11., 
Nummer 3, durch eine vorgaͤngige Schaͤtzung 
des Gegenstandes bedingt. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung 
sind nur die in Artikel 8. Absatz 1 und 2 
bezeichneren Gebdude, bei welchen der von 
dem Brandversicherungs-Inspektor (Arti- 
kel 84.) revisorisch zu prüfende und festzu- 
sehende Kostenvoranschlag die Schätuung er- 
setzt; dann die im Artikel 8., Absatz 3. be- 
zeichneten Gebäude, bei welchen die frühere 
Versicherungssumme als fortbestehend ange- 
nommen wird. Nach Vollendung des Baues 
hat jedoch die förmliche Schäbung des Ge- 
bäudes einzutreten. 
Art. 19. 
Bei der Schäbung darf nur das Ge- 
bäude allein mit den allenfallsigen Zugehör= 
ungen (Artikel 7.) in Betracht gchczen, 
und weder der Werth des Bauplatzes, noch 
die mehr oder minder vorcheilhafte Late, 
—...—— 
654. 
oder eine auf dem Gebäte ruhende Ge- 
rechtsame in Anschlag gebracht werden. 
Die Schähung der Zülgehbrungen hat- 
gesondert zu geschehen. 
Art. 20. 
Die Schäátzung hat den Zweck, den 
wahren Werth' der zu versichernden Gebaude 
in ihrem baulichen Zustande zur Zeit ver- 
Schäßüung zu bestimmen. 
Den Maßstab für die Ermittelung des 
wahren Werthes bildet der seweilige bau- 
liche Zustand des zu versichernden Gebäudes 
gegenüber den Herstellungskosten des Neu- 
baues. In einer jeden Schätzung muß so- 
wohl der Werth des jeweiligen baulichen 
Zustandes, als der Werth des Neubaues 
nach dem in Quadratfußen auszudrückenden 
Flächeninhalte der einzelnen Stockwerke be- 
stimmt sein. 
Art. 21. 
Als Grunslage der Werthbestimmungen 
dienen lediglich die üblichen Ortspreife 
des Mgterials= und des Arbeitslohnes. 
Art. 22. 
Bänholz, welches Dritte unentgeltlich 
zum Baue zu leisten haben, darf nichr mie! 
in die Anschlagssumme aufgenommen wer- 
den, jedoch kann der Beitragspflichtlge das' 
#selbe für sich besonvers vetstchern lassen.
	        
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