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etwaiger Miteigenthuͤmer und Hypothekglau-
biger nicht gefaͤhrdet werden.
Art. 16.
Der Eintritt in die Anstalt, derselbe
mag fuͤr den vollen Werth oder nur fuͤr
einen Theil des Werthes, oder mie Aus-
nahme der massiven Mauern, Treppen und
Gewoͤlbe, blos fuͤr die verbrennbaren Be-
standtheile stattfinden, ist gemaß Artikel 11.,
Nummer 3, durch eine vorgaͤngige Schaͤtzung
des Gegenstandes bedingt.
Ausgenommen von dieser Bestimmung
sind nur die in Artikel 8. Absatz 1 und 2
bezeichneren Gebdude, bei welchen der von
dem Brandversicherungs-Inspektor (Arti-
kel 84.) revisorisch zu prüfende und festzu-
sehende Kostenvoranschlag die Schätuung er-
setzt; dann die im Artikel 8., Absatz 3. be-
zeichneten Gebäude, bei welchen die frühere
Versicherungssumme als fortbestehend ange-
nommen wird. Nach Vollendung des Baues
hat jedoch die förmliche Schäbung des Ge-
bäudes einzutreten.
Art. 19.
Bei der Schäbung darf nur das Ge-
bäude allein mit den allenfallsigen Zugehör=
ungen (Artikel 7.) in Betracht gchczen,
und weder der Werth des Bauplatzes, noch
die mehr oder minder vorcheilhafte Late,
—...——
654.
oder eine auf dem Gebäte ruhende Ge-
rechtsame in Anschlag gebracht werden.
Die Schähung der Zülgehbrungen hat-
gesondert zu geschehen.
Art. 20.
Die Schäátzung hat den Zweck, den
wahren Werth' der zu versichernden Gebaude
in ihrem baulichen Zustande zur Zeit ver-
Schäßüung zu bestimmen.
Den Maßstab für die Ermittelung des
wahren Werthes bildet der seweilige bau-
liche Zustand des zu versichernden Gebäudes
gegenüber den Herstellungskosten des Neu-
baues. In einer jeden Schätzung muß so-
wohl der Werth des jeweiligen baulichen
Zustandes, als der Werth des Neubaues
nach dem in Quadratfußen auszudrückenden
Flächeninhalte der einzelnen Stockwerke be-
stimmt sein.
Art. 21.
Als Grunslage der Werthbestimmungen
dienen lediglich die üblichen Ortspreife
des Mgterials= und des Arbeitslohnes.
Art. 22.
Bänholz, welches Dritte unentgeltlich
zum Baue zu leisten haben, darf nichr mie!
in die Anschlagssumme aufgenommen wer-
den, jedoch kann der Beitragspflichtlge das'
#selbe für sich besonvers vetstchern lassen.