655
Art. 23.
Die Schätzung ist durch zwei, ein für
allemal eidlich verpflichtete Sachverständige,
einen Maurer= und einen Zimmermeister,
an Ort und Seelle vorzunehmen.
Art. 24.
Findet eine Vereinigung der Sachver-
ständigen über die Feststellung des Anschlages
nicht statt, so bildet die Durchschnitesumme
der verschiedenen Schätzungen die Tare.
Art. 25.
Werden mie dem Gebäude zugleich
Zugehörungen versichert, deren Schätung
besondere Sachkennmiß voraussetzt, so hat
die Districts-Polizeibehörde diese Schátung
durch einen hiezu aufzustellenden und eidlich
zu verpflichtenden Sachverständigen vor-
nehmen zu lassen.
Art. 26.
Das Schätungs-Resultat ist sogleich
von einem der Schätzer in eine Tabelle,
welche zugleich die Momente der Classisica=
rion (Artikel 59, 61 und 62) zu constatiren
hat, einzutragen; dieselbe ist von den sämmt-
lichen Schätzern eigenhändig zu unterzeich-
nen und sodann der einschlägigen Local-
Polizeibehörde (Magistrat, Gemeinde Vor-
steher) zu übergeben, welche solche acht
Tage lang in dem Rath- oder Gemeinde-
656
hause öffentlich aufzulegen, oder, wo ein
Gemeindehaus nicht besteht, an die Ge-
meindetasel anzuhesten, und hievon dem
Brandversicherungs-Ausschusse (Artikel 105)
besonders Kenntniß zu geben hat.
Arc. 27.
Während des im vorstehenden Artikel
bezeichneten Zeitraumes können sowohl von
dem Brandversicherungs-Ausschusse und von
dem Bersichernden, als von jedem sonst
Betheiligten, bei der Local= und Districts-
Polizeibehörde etwaige Einwendungen gegen
die Schätzung vorgebracht, und dieselben
eneweder mündlich zu Protocoll gegeben,
oder schriftlich eingereicht werden.
Art. 28.
Werden derartige Einwendungen bei
der Orts-Polizeibehörde nicht gemacht, so
hat dieselbe nach dem Ablaufe der in Artikel
26. bezeichneten Frist die Schätzungscabelle,
nach eingetragenem Vormerke, daß die Ver-
öffentlichung geschehen und daß Einwend-
ungen dagegen nicht vorgebracht wurden,
dem Eigenthümer zum weiteren Gebrauche
zuzustellen.
Art. 29.
Sind dagegen bei der Orts. Polizei-
behörde von irgend einer Seite Einwend-
ungen gegen die Schäáhung gemacht wor-