Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 23. 
Die Schätzung ist durch zwei, ein für 
allemal eidlich verpflichtete Sachverständige, 
einen Maurer= und einen Zimmermeister, 
an Ort und Seelle vorzunehmen. 
Art. 24. 
Findet eine Vereinigung der Sachver- 
ständigen über die Feststellung des Anschlages 
nicht statt, so bildet die Durchschnitesumme 
der verschiedenen Schätzungen die Tare. 
Art. 25. 
Werden mie dem Gebäude zugleich 
Zugehörungen versichert, deren Schätung 
besondere Sachkennmiß voraussetzt, so hat 
die Districts-Polizeibehörde diese Schátung 
durch einen hiezu aufzustellenden und eidlich 
zu verpflichtenden Sachverständigen vor- 
nehmen zu lassen. 
Art. 26. 
Das Schätungs-Resultat ist sogleich 
von einem der Schätzer in eine Tabelle, 
welche zugleich die Momente der Classisica= 
rion (Artikel 59, 61 und 62) zu constatiren 
hat, einzutragen; dieselbe ist von den sämmt- 
lichen Schätzern eigenhändig zu unterzeich- 
nen und sodann der einschlägigen Local- 
Polizeibehörde (Magistrat, Gemeinde Vor- 
steher) zu übergeben, welche solche acht 
Tage lang in dem Rath- oder Gemeinde- 
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hause öffentlich aufzulegen, oder, wo ein 
Gemeindehaus nicht besteht, an die Ge- 
meindetasel anzuhesten, und hievon dem 
Brandversicherungs-Ausschusse (Artikel 105) 
besonders Kenntniß zu geben hat. 
Arc. 27. 
Während des im vorstehenden Artikel 
bezeichneten Zeitraumes können sowohl von 
dem Brandversicherungs-Ausschusse und von 
dem Bersichernden, als von jedem sonst 
Betheiligten, bei der Local= und Districts- 
Polizeibehörde etwaige Einwendungen gegen 
die Schätzung vorgebracht, und dieselben 
eneweder mündlich zu Protocoll gegeben, 
oder schriftlich eingereicht werden. 
Art. 28. 
Werden derartige Einwendungen bei 
der Orts-Polizeibehörde nicht gemacht, so 
hat dieselbe nach dem Ablaufe der in Artikel 
26. bezeichneten Frist die Schätzungscabelle, 
nach eingetragenem Vormerke, daß die Ver- 
öffentlichung geschehen und daß Einwend- 
ungen dagegen nicht vorgebracht wurden, 
dem Eigenthümer zum weiteren Gebrauche 
zuzustellen. 
Art. 29. 
Sind dagegen bei der Orts. Polizei- 
behörde von irgend einer Seite Einwend- 
ungen gegen die Schäáhung gemacht wor-
	        
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