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den, so ist dieses dem Veröffentlichungs-
vormerke in der Tabelle gleichfalls beizu-
setzen und diese dem Eigenthümer zum
weiteren Gebrauche zuzustellen; die betref-
sende Protokollarverhandlung oder schrift-
liche Eingabe aber der Districts-Polizel-
behörde zu übersenden.
Art. 30.
dege der Versichernde die Schätzung
(Art. 28. und 29.) unter Erfällung der
im Arrikel 11. vorgezeichneten Erfordernisse
der Districts-Polizeibehörde vor, so hat
dlese die Aufnahmsbescheinigung zu er-
theilen.
Art. 31.
Wenn Einwendungen gegen die Schätz-
ung gemacht werden, so hat die Districes-
Polizeibehörde, sobald von dem Versichern-
den der Antrag auf Einverleibung in die
Anstalt gestellt worden ist, die technische
Revision der beanstandeten Schátzung an
Ort und Stelle durch den betreffenden Brand-
versicherungs-Inspector zu veranlassen.
Art. 32.
Ilt die Einwendung gegen die Zuge-
hörungen des Gebäudes (Art. 25) ge-
richtet, so bleibt es dem Ermessen der Di-
stricts-Polizeibehörde überlossen, dem Brand-
versicherungs-Inspector einen eidlich zu ver-
pflichtenden Sachverständigen beizugeben,
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welchem mit ersterem eine entscheidende
Stimme in der Art zusteht, daß bei ab-
weichender Werthsangabe die Durchschnitts-
summe den Werch des Gegenstandes bildee.
Art. 33.
cæA a. ..
Der Brandversicherungs-Insp und
im Falle des Arcikels 32 der ihm beige-
gebene Sachverständige prüfen die Schäz=
ung im Beisein des Versicheruden nach
den in Artikel 19. bis 22. angedeuteten
Gesichtspunkten und mit besonderer Berück-
sichtigung der erhobenen Einwendungen,
und bericheigen die als irrig befundenen
Ansätze in der Schätzungstabelle, worauf
sodann die Districes-Holizeibehörde die Größe
des Werthes des zu versichernden Gegen-
standes festsetzt.
Den Betheiligten ist von der bevor-
stehenden Verhandlung Keneniß zu geben,
und es steht ihnen frei, an derselben Theil
zu nehmen.
Art. 34.
Das in Arrikel 19 — 33 vorgezeich-
nete Verfahren tritt auch bei allen jenen
Schätzungen ein, welche zum Behufe der
Erhöhung einer bereits eingetragenen Ver-
sicherungssumme rorgenommen werden, dann
bezüglich der Gebäude derer, welche aus
der Brandversicherungẽ · Anstal ausget: eten
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