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LVie Abtheilung.
Uecht der Mitglieder auf Entschädigung bei
erlittenen Brandschäden.
Art. 39.
Jedes Mitglied der Aunstalt hat den
Rechteanspruch, aus den Mitteln der Anstale
nach dem Verhälenisse der Versicherungs:
summe die Vergütung jener Schäden zu
erhalten, welche nach seinem Eintritte an
seinen versicherten Gebänden durch Brand-
unglück entslehen.
Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf
dichenigen versicherten Gebäude, in welchen
es zwar nicht gebrannt hat, welche aber
bei Gelegenheit und in Folge eines in
einem auderen Gebäude ausgebrochenen
Brandes beschädiget oder zur Hemmung
des Feuers ganz oder zum Theile nieder-
gerissen werden.
Beschädigung durch Blißz mit oder
ohne Entzündung begründet ebenfalls einen
Entschädigungsanspruch an die Anstalt.
Art. 40.
Die Verstcherung wirkt unbeschränkt
und unbedingt in allen Brandunglückefüllen,
bei welchen dem Versicherten weder eine
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absschtliche noch fahrlässige Brandstiftung
im Sinne des Strafgesetzbuches zur Last
liegt.
Jusbesondere tritt diese Wirkung auch
bei Feuersbrünsten ein, welche in Scand=
quartieren, bei Durchzüzen und Eingquartir-
ungen durch das Militär oder das militäri-
sche Gefolge verursacht werden.
Art. 41.
Wer des Verbrechens oder Vergehens
der Brandstiftung, Folge deren er
Brandschaden erlitten hat, als schuldig er-
kanne ist, verliert seinen ganzen darauf
gerlchteten Entschdvigungsanspruch.
Art. 12.
Tritt die Entschidigung früher ein,
als die Versicherungesumme auf die im
Gesetze bezeichnete Weise festgestellt ist, so
bilder diesenige Summe den Maßstab,
welche in Folge der Revision der Schábung
oder der hiegegen eingelegten Berrfung
festgesetzt wird
In den Fällen des Artikels 35 und
92 beginut die Wieksunkeit der Revision
ersi mit der Erklärung des Versscherten,
sich bei der herabgesetten rrc,