Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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LVie Abtheilung. 
Uecht der Mitglieder auf Entschädigung bei 
erlittenen Brandschäden. 
Art. 39. 
Jedes Mitglied der Aunstalt hat den 
Rechteanspruch, aus den Mitteln der Anstale 
nach dem Verhälenisse der Versicherungs: 
summe die Vergütung jener Schäden zu 
erhalten, welche nach seinem Eintritte an 
seinen versicherten Gebänden durch Brand- 
unglück entslehen. 
Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf 
dichenigen versicherten Gebäude, in welchen 
es zwar nicht gebrannt hat, welche aber 
bei Gelegenheit und in Folge eines in 
einem auderen Gebäude ausgebrochenen 
Brandes beschädiget oder zur Hemmung 
des Feuers ganz oder zum Theile nieder- 
gerissen werden. 
Beschädigung durch Blißz mit oder 
ohne Entzündung begründet ebenfalls einen 
Entschädigungsanspruch an die Anstalt. 
Art. 40. 
Die Verstcherung wirkt unbeschränkt 
und unbedingt in allen Brandunglückefüllen, 
bei welchen dem Versicherten weder eine 
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absschtliche noch fahrlässige Brandstiftung 
im Sinne des Strafgesetzbuches zur Last 
liegt. 
Jusbesondere tritt diese Wirkung auch 
bei Feuersbrünsten ein, welche in Scand= 
quartieren, bei Durchzüzen und Eingquartir- 
ungen durch das Militär oder das militäri- 
sche Gefolge verursacht werden. 
Art. 41. 
Wer des Verbrechens oder Vergehens 
der Brandstiftung, Folge deren er 
Brandschaden erlitten hat, als schuldig er- 
kanne ist, verliert seinen ganzen darauf 
gerlchteten Entschdvigungsanspruch. 
Art. 12. 
Tritt die Entschidigung früher ein, 
als die Versicherungesumme auf die im 
Gesetze bezeichnete Weise festgestellt ist, so 
bilder diesenige Summe den Maßstab, 
welche in Folge der Revision der Schábung 
oder der hiegegen eingelegten Berrfung 
festgesetzt wird 
In den Fällen des Artikels 35 und 
92 beginut die Wieksunkeit der Revision 
ersi mit der Erklärung des Versscherten, 
sich bei der herabgesetten rrc,
	        
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