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Verhäálmissen kann mit Bewilligung des
Srtaatsministeriums ausnahmsweise
andere Verwendung der Entschädigungs=
gelder stattfinden.
Art. 46.
Die Aushéudigung der Entschádigungs-
summe an den Berechtigten findet nach
Maßgabe des fortschreitenden Baues in der
Art statt, daß ein Dritttheil derselben nach
begonnenem Anfahren der Baumaterialien,
das zweite Dritttheil nach erfolgter Auf“
setzung des Dachstuhls, und das letzte
Dritteheil nach Vollendung des Baues
ausbezahlre wird.
Handelt es sich blos um Reparirung
theilweiser Brandschäden, so fiundes die Aus-
bejahlung der ersten Hälfte der Entschddig,
ung nach begonnenem Anfahren der Bau-
materialien und jene der zweiten Hälfte nach
Wollendung der Reparaturen statt.
Bei Reparaturen im Arschlage unter
dreißig Gulden wird die Entschäblgungs-
summe erst nach Vollendung dieser Repa-
raturen ausbezahlt.
Dem Beschädigeen steht indessen die
Besugniß zu, Bau-Accorde auf die Ent-
schädigungesumme abzuschließen, eventuelle
Anweisungen auf dieselbe auszustellen und
—
eine
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diese sämmtlichen Handlungen taxfrei bei
Amte protokolliren zu lassen.
Kann der Beschädigte nachweisen, daß
der Kostenaufwand für die Herstellung
des Neubaues oder der Reparatur mehr
betragen habe, als die Entschädigungssumme
im Ganzen oder in den nach Absatz 1 und
2 treffenden Fristen, so ist dieselbe dem
Beschädigten ersteren Falles ganz, letzteren
Falles aber insoweit auszubezahlen, als die
nachgewiesene Summe beträgt.
Wenrn der auf Herstellung eines Neu-
baues oder einer Reparatur erwachsene
Kostenaufwand erwiesenermaßen geringer ist,
als die Entschädigungssumme, so fällt der
Mehrbetrag der letzteren der Brandversicht
erungsanstalt anhetm.
Art. 47.
Der Wiederaufbau eines ganz oder
theilweise zerstörten Gebändes hat längstens
innerhalb fünf Jahren vom Tage der Brand-
beschädigungen an zu geschehen, widrigen-
falls der Anspruch aus Entschddigung ganz,
oder, wenn der Wiederaufbau theilweise
erfolgt, soweit verloren geht, als die Ent-
schdbigungssumme nicht verbaut ist. Aus-
nahmsweise und wenn hiefür erhebliche
Gründe bestehen, kann die obige Frist von
der vorgesehten Kreisregterung, Kammer