Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Verhäálmissen kann mit Bewilligung des 
Srtaatsministeriums ausnahmsweise 
andere Verwendung der Entschädigungs= 
gelder stattfinden. 
Art. 46. 
Die Aushéudigung der Entschádigungs- 
summe an den Berechtigten findet nach 
Maßgabe des fortschreitenden Baues in der 
Art statt, daß ein Dritttheil derselben nach 
begonnenem Anfahren der Baumaterialien, 
das zweite Dritttheil nach erfolgter Auf“ 
setzung des Dachstuhls, und das letzte 
Dritteheil nach Vollendung des Baues 
ausbezahlre wird. 
Handelt es sich blos um Reparirung 
theilweiser Brandschäden, so fiundes die Aus- 
bejahlung der ersten Hälfte der Entschddig, 
ung nach begonnenem Anfahren der Bau- 
materialien und jene der zweiten Hälfte nach 
Wollendung der Reparaturen statt. 
Bei Reparaturen im Arschlage unter 
dreißig Gulden wird die Entschäblgungs- 
summe erst nach Vollendung dieser Repa- 
raturen ausbezahlt. 
Dem Beschädigeen steht indessen die 
Besugniß zu, Bau-Accorde auf die Ent- 
schädigungesumme abzuschließen, eventuelle 
Anweisungen auf dieselbe auszustellen und 
— 
eine 
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diese sämmtlichen Handlungen taxfrei bei 
Amte protokolliren zu lassen. 
Kann der Beschädigte nachweisen, daß 
der Kostenaufwand für die Herstellung 
des Neubaues oder der Reparatur mehr 
betragen habe, als die Entschädigungssumme 
im Ganzen oder in den nach Absatz 1 und 
2 treffenden Fristen, so ist dieselbe dem 
Beschädigten ersteren Falles ganz, letzteren 
Falles aber insoweit auszubezahlen, als die 
nachgewiesene Summe beträgt. 
Wenrn der auf Herstellung eines Neu- 
baues oder einer Reparatur erwachsene 
Kostenaufwand erwiesenermaßen geringer ist, 
als die Entschädigungssumme, so fällt der 
Mehrbetrag der letzteren der Brandversicht 
erungsanstalt anhetm. 
Art. 47. 
Der Wiederaufbau eines ganz oder 
theilweise zerstörten Gebändes hat längstens 
innerhalb fünf Jahren vom Tage der Brand- 
beschädigungen an zu geschehen, widrigen- 
falls der Anspruch aus Entschddigung ganz, 
oder, wenn der Wiederaufbau theilweise 
erfolgt, soweit verloren geht, als die Ent- 
schdbigungssumme nicht verbaut ist. Aus- 
nahmsweise und wenn hiefür erhebliche 
Gründe bestehen, kann die obige Frist von 
der vorgesehten Kreisregterung, Kammer
	        
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