Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Rückvergütung aus dem Vermegen des 
Schuldigen von der Anstalt vorgeschossen, 
jedoch zu keinem anderen Zweck., als zu dem 
der Wiederherstellung des aögebraunten oder 
beschädigten Gebäudec. 
Art. 52. 
Ist der Brand von dem Versicherten 
durch eine absschtliche oder fahrlässige Brand- 
stiftung (Arkikel 40.) oder von einem Drit- 
ten veranlaßt worden, so sieht der Anstalt, 
ohne Rücksicht auf das Ergebniß der etwa 
eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchung, zu, 
ihre Emschädigungsansprüche auf dem Rechts- 
wege geltend zu machen. 
Jedoch darf dadurch die Ausbezahlung 
der Entschädigungsgelder nicht aufgehalren 
werden. « 
Vie Abtbeilung. 
Art und Weise der Schadens- Erhebung und 
chestsetzung der Entschädigung. 
Art. 53. 
Jeder einzelne Brandfall muß von der 
Districtspolizeibehörde, in deren Bezirk sich 
derselbe ereignet hat, an Ort und Stelle 
genau untersuch: und mit dieser Untersu- 
chung zugleich die Beschreibung des Scha- 
dens verbunden werden. 
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Art. 54. 
Der Schaden wird durch Schätung 
ausgemittelt, welche die Districtspolizeibe- 
hörde unter Zuziehung des Brandversicher- 
ungs-Inspectors und der von dem vorigen 
Zustande am besten unterrichteten Nachbarn 
vorzunehmen hat. 
Dem Beschäádigten und dem Brand- 
veosicherungsausschusse ist von der bevor- 
stehenden Handlung Kenneniß zu geben, uad 
es steht ihnen frei, derselben beizuwohnen. 
Dem Beschdigten ist gestatret, einen 
sachkundigen Beistand auf seine Kosten bei- 
zuzirhen. 
Art. 55. 
Kann ein beschádigtes Gebaude nicht 
mehr ausgebessert, sondern muß solches vom 
Grunde auf neu gebaut werden, so wird der 
Schaden für total geachtet, und die etwa 
noch übrig geblicbenen Materialien werden 
gegen die Kosten für die Hinwegraäumung 
des Schuttes gerechnet, soferne der Werth 
der ersteren letztere nicht bis zu einem er- 
heblichen Betrage übersteigt. 
Trifst hingegen der Schaden nur einen 
Theil des Gebäudes, d. h. wird zur Wie 
derherstellung des Gebendes nur ein Theil 
jener Baukosten erfordert, welcht im Falle 
eines ganzen Grundaufbaues nothwendig ge- 
wesen wären, so wird auch die Schadens-
	        
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