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Rückvergütung aus dem Vermegen des
Schuldigen von der Anstalt vorgeschossen,
jedoch zu keinem anderen Zweck., als zu dem
der Wiederherstellung des aögebraunten oder
beschädigten Gebäudec.
Art. 52.
Ist der Brand von dem Versicherten
durch eine absschtliche oder fahrlässige Brand-
stiftung (Arkikel 40.) oder von einem Drit-
ten veranlaßt worden, so sieht der Anstalt,
ohne Rücksicht auf das Ergebniß der etwa
eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchung, zu,
ihre Emschädigungsansprüche auf dem Rechts-
wege geltend zu machen.
Jedoch darf dadurch die Ausbezahlung
der Entschädigungsgelder nicht aufgehalren
werden. «
Vie Abtbeilung.
Art und Weise der Schadens- Erhebung und
chestsetzung der Entschädigung.
Art. 53.
Jeder einzelne Brandfall muß von der
Districtspolizeibehörde, in deren Bezirk sich
derselbe ereignet hat, an Ort und Stelle
genau untersuch: und mit dieser Untersu-
chung zugleich die Beschreibung des Scha-
dens verbunden werden.
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Art. 54.
Der Schaden wird durch Schätung
ausgemittelt, welche die Districtspolizeibe-
hörde unter Zuziehung des Brandversicher-
ungs-Inspectors und der von dem vorigen
Zustande am besten unterrichteten Nachbarn
vorzunehmen hat.
Dem Beschäádigten und dem Brand-
veosicherungsausschusse ist von der bevor-
stehenden Handlung Kenneniß zu geben, uad
es steht ihnen frei, derselben beizuwohnen.
Dem Beschdigten ist gestatret, einen
sachkundigen Beistand auf seine Kosten bei-
zuzirhen.
Art. 55.
Kann ein beschádigtes Gebaude nicht
mehr ausgebessert, sondern muß solches vom
Grunde auf neu gebaut werden, so wird der
Schaden für total geachtet, und die etwa
noch übrig geblicbenen Materialien werden
gegen die Kosten für die Hinwegraäumung
des Schuttes gerechnet, soferne der Werth
der ersteren letztere nicht bis zu einem er-
heblichen Betrage übersteigt.
Trifst hingegen der Schaden nur einen
Theil des Gebäudes, d. h. wird zur Wie
derherstellung des Gebendes nur ein Theil
jener Baukosten erfordert, welcht im Falle
eines ganzen Grundaufbaues nothwendig ge-
wesen wären, so wird auch die Schadens-