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sich die entbehrlichen Geldmittel wirklich
vorfinden, welche die Leistung solcher Vor-
schüsse ohne Störung und Beeinträchtigung
des Zahlungedienstes im Staatshaushalte.
möglich machen.
Art. 69.
Wenn in ganz außerordentlichen und
dringenden Fällen auch nach Erschöpfung
der in Artikel 67. und 68. bezeichneten
Mirtel der edarf gleichwohl noch nicht
vollständig gedeckt werden kann, so ist das
Scaarsministerium ermächtiger, einen aus-
nahmsweisen Zwischenausschlag anzuordnen,
welcher jedesmal unter Angabe der Veran=
lassung durch das Regierungsblart bekannt
zu machen ist.
Art. 70.
Die Beiträge müssen von den Pflich-
tigen pünktlich entrichtet werden, widrigen-
falls die Districes-Polizeibehörden dieselben,
soweit sie liquid snd, nach Maßgabe der
durch die Verordnung vom 27. Februar
1807 den Rentämtern zur Beitreibung der
Staatsgefalle vorgezeichneten Normen im
Erecutionswege zu erholen haben.
Art. 71.
Bewohnt und benuͤtzt der in die An-
stalt Eingetretene das versicherte Gebaͤude
nicht selbst und ist derselbe von dem Polizei-
bezirke, in welchem solches gelegen ist, auf
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laͤngere Zeit oder fuͤr immer entfernt, so hat
er einen Stellvertreter zu ernennen, widrigen-
falls die Miethleure als solche angesehen
und von denselben die Beiträge zur Anstalt
erhoben werden. Dieselben sind in einem.
solchen Falle berechtiget, die vorgeschossenen
Beiträge von dem Miethzinse in Abzug zu
bringen. Sollte ein Mierhsmann nicht
vorhanden, oder der von demselben zu ent-
richtende Mierhzins nicht hinreichend sein,
so hält sich die Anstalt an die Effecten im
Gebdude und im Nothfalle an das Ge-
bäude selbst.
Art. 72.
Ist das versicherte Gebdude gemein"
schaftliches Sigenthum Mehrerer, so hastee#
jeder der Miteigenthümer für den ganzen
Beitrag.
Art. 73. "6
Die Beitráge für die nach Areikel 2.
Jiffer 7. der Anstalt einverleibten Gebädude
hat der Curaror oder Administrator aus
den Massageldern zu leisten, ohne deshalb
einer besonderen Genehmigung zu bedürfen.
Art. 74.
Bei Gebäuden der Kirchen= und Wohl-
thá#tigkeits= Stiftungen, dann der Schulen
sind die Beitraͤge von den primaͤr Bau-
pflichtigen zu berichtigen.
In die primäre nreilsh,