Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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sich die entbehrlichen Geldmittel wirklich 
vorfinden, welche die Leistung solcher Vor- 
schüsse ohne Störung und Beeinträchtigung 
des Zahlungedienstes im Staatshaushalte. 
möglich machen. 
Art. 69. 
Wenn in ganz außerordentlichen und 
dringenden Fällen auch nach Erschöpfung 
der in Artikel 67. und 68. bezeichneten 
Mirtel der edarf gleichwohl noch nicht 
vollständig gedeckt werden kann, so ist das 
Scaarsministerium ermächtiger, einen aus- 
nahmsweisen Zwischenausschlag anzuordnen, 
welcher jedesmal unter Angabe der Veran= 
lassung durch das Regierungsblart bekannt 
zu machen ist. 
Art. 70. 
Die Beiträge müssen von den Pflich- 
tigen pünktlich entrichtet werden, widrigen- 
falls die Districes-Polizeibehörden dieselben, 
soweit sie liquid snd, nach Maßgabe der 
durch die Verordnung vom 27. Februar 
1807 den Rentämtern zur Beitreibung der 
Staatsgefalle vorgezeichneten Normen im 
Erecutionswege zu erholen haben. 
Art. 71. 
Bewohnt und benuͤtzt der in die An- 
stalt Eingetretene das versicherte Gebaͤude 
nicht selbst und ist derselbe von dem Polizei- 
bezirke, in welchem solches gelegen ist, auf 
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laͤngere Zeit oder fuͤr immer entfernt, so hat 
er einen Stellvertreter zu ernennen, widrigen- 
falls die Miethleure als solche angesehen 
und von denselben die Beiträge zur Anstalt 
erhoben werden. Dieselben sind in einem. 
solchen Falle berechtiget, die vorgeschossenen 
Beiträge von dem Miethzinse in Abzug zu 
bringen. Sollte ein Mierhsmann nicht 
vorhanden, oder der von demselben zu ent- 
richtende Mierhzins nicht hinreichend sein, 
so hält sich die Anstalt an die Effecten im 
Gebdude und im Nothfalle an das Ge- 
bäude selbst. 
Art. 72. 
Ist das versicherte Gebdude gemein" 
schaftliches Sigenthum Mehrerer, so hastee# 
jeder der Miteigenthümer für den ganzen 
Beitrag. 
Art. 73. "6 
Die Beitráge für die nach Areikel 2. 
Jiffer 7. der Anstalt einverleibten Gebädude 
hat der Curaror oder Administrator aus 
den Massageldern zu leisten, ohne deshalb 
einer besonderen Genehmigung zu bedürfen. 
Art. 74. 
Bei Gebäuden der Kirchen= und Wohl- 
thá#tigkeits= Stiftungen, dann der Schulen 
sind die Beitraͤge von den primaͤr Bau- 
pflichtigen zu berichtigen. 
In die primäre nreilsh,
	        
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