681
johr vor dem 1. September bei der ein:
schlägigen Districts-Polizeibehörde ausdrück-
lich enrweder zu Protokoll oder durch schrift-
liche Eingabe erklären, worüber ihm eine
amtliche Bescheinigung auszufertigen ist.
Art. 80.
Dadurch, daß ein versichertes Gebäude
an einen neuen Besitzer übergeht, wird der
Ausrrite an sich nicht bewirkt, sondern der
neue Besitzer muß, auf welchem Titel die
Besitzveränderung auch beruhen mag, in die
ordentlichen Leistungen seines Vorgängers
einstehen, und wird überhaupt als Mieglied
so lange angesehen, als er nicht den förm-
lichen Austritt in geseslicher Weise er-
klärt hat.
Art. 81.
Der Austretende erhält von den ge-
leisteten vorschriftbsmßigen Beiträgen in
keinem Falle etwas zurück.
VIIIIe Abtbeilung.
Verwaltung der Anstakt.
Art. 82.
Die Verwaltung der Anstalt wird
von den istricts-Polizeibehörden besorgt.
Die Aufsicht und Leitung in den ein-
zelnen Regierungsbezirken liegt den Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, ob.
—.
682
Die oberste Aufsicht und keitung ist
dem betreffenden Staatsministerium über-
tragen.
Art. 83.
Bei den Districtspolizeibehörden wird
ein eigenes Personal für die Geschäfte der
Immobiliar,- Brandversicherungsanstalt nicht
ausgestellt, vielmehr bilden dieselben, wie
bisher, einen Theil der ordentlichen Ge-
schäfte.
Art. 84.
Dagegen wird am Sitze einer jeden
Bezirksbauinspection ein eigener Brand-
versicherungsinspector aus der Zahl der
geprüsten Bautechniker aufgestellt, welchem
innerhalb seines, mit dem betreffenden
Bau= Inspectionsbezirke zusammenfallenden
Bezirkes die Besorgung der durch das
gegenwärtige Gesetz ihm zugewiesenen Ge
schäfte obliegt.
Das amotliche Verhältniß der Brand-
versicherungs-Inspectoren zu den Districes-
Polizeibehörden und Bezirksbauinspectionen,
sowie die Art und Weise ihrer Geschäfts-
behandlung werden durch besendere von
dem betreffenden Staarsministerium zu er-
lassende Instruction festgesetzt.
Die Brandversicherungs-Inspectoren
dürfen keine Bauten als Baumeister oder
Bauunternehmer führen.