Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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johr vor dem 1. September bei der ein: 
schlägigen Districts-Polizeibehörde ausdrück- 
lich enrweder zu Protokoll oder durch schrift- 
liche Eingabe erklären, worüber ihm eine 
amtliche Bescheinigung auszufertigen ist. 
Art. 80. 
Dadurch, daß ein versichertes Gebäude 
an einen neuen Besitzer übergeht, wird der 
Ausrrite an sich nicht bewirkt, sondern der 
neue Besitzer muß, auf welchem Titel die 
Besitzveränderung auch beruhen mag, in die 
ordentlichen Leistungen seines Vorgängers 
einstehen, und wird überhaupt als Mieglied 
so lange angesehen, als er nicht den förm- 
lichen Austritt in geseslicher Weise er- 
klärt hat. 
Art. 81. 
Der Austretende erhält von den ge- 
leisteten vorschriftbsmßigen Beiträgen in 
keinem Falle etwas zurück. 
VIIIIe Abtbeilung. 
Verwaltung der Anstakt. 
Art. 82. 
Die Verwaltung der Anstalt wird 
von den istricts-Polizeibehörden besorgt. 
Die Aufsicht und Leitung in den ein- 
zelnen Regierungsbezirken liegt den Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, ob. 
—. 
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Die oberste Aufsicht und keitung ist 
dem betreffenden Staatsministerium über- 
tragen. 
Art. 83. 
Bei den Districtspolizeibehörden wird 
ein eigenes Personal für die Geschäfte der 
Immobiliar,- Brandversicherungsanstalt nicht 
ausgestellt, vielmehr bilden dieselben, wie 
bisher, einen Theil der ordentlichen Ge- 
schäfte. 
Art. 84. 
Dagegen wird am Sitze einer jeden 
Bezirksbauinspection ein eigener Brand- 
versicherungsinspector aus der Zahl der 
geprüsten Bautechniker aufgestellt, welchem 
innerhalb seines, mit dem betreffenden 
Bau= Inspectionsbezirke zusammenfallenden 
Bezirkes die Besorgung der durch das 
gegenwärtige Gesetz ihm zugewiesenen Ge 
schäfte obliegt. 
Das amotliche Verhältniß der Brand- 
versicherungs-Inspectoren zu den Districes- 
Polizeibehörden und Bezirksbauinspectionen, 
sowie die Art und Weise ihrer Geschäfts- 
behandlung werden durch besendere von 
dem betreffenden Staarsministerium zu er- 
lassende Instruction festgesetzt. 
Die Brandversicherungs-Inspectoren 
dürfen keine Bauten als Baumeister oder 
Bauunternehmer führen.
	        
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