Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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sind nicht blos in dem Grundbuche unver- 
züglich nachzutragen, sondern auch in dem 
in den Händen des Theilnehmers befind= 
lichen Auszuge zu bemerken. 
Art. 92. 
Die Brandversicherungs -Inspectoren 
sind verpflich:et, innerhalb eines Zeitraumes 
von je fünfzehn Jahren die sämmriichen 
versicherten Gebäude ihrer Bezirke einer 
genauen Untersuchung nach den in den 
Artikeln 19 bis à2 aufgestellten Grund= 
sägen zu unterwerfen. « 
DieBetheiligkensindvondetVor- 
nahme der Untersuchung in Kenntniß zu 
setzen, und es steht ihnen frei, unter Bei- 
ziehung eines sachkundigen Beistandes an 
derselben Theil zu nehmen. " 
Zeigt. sich in Folge dieser Untersuchung, 
daß bei dem versicherten Gegenstande der 
wahre Werch unter der Versicherungssumme 
stehr, oder unter dieselbe herabgesunken ist, 
so ist, im Falle der Versicherte in einer von 
der Lekalpolizeibehörde beglaubigten Erklär- 
ung sich hiebei zufriedenstelle, die Versicher- 
ungssumme nach Maßgabe des Revisions= 
ergebnißes von der Districespolizeibehörde 
sofort in dem Grundbuche herabzusetzen. 
Werden jekoch von dem Verßcherten 
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gegen die von dem Brandversicherungs- 
Inspector beanteagte Minderung Einwend- 
ungen gemacht, so hat die Districtspolizei- 
behörde vorbehaltlich des dem Betheiligten 
zustehenden Recurses an die Regierung, 
Kammer des Innern, hierüber förmlichen 
Beschluß zu fassen. 
Von jeder auf dem vorbezeichneten 
Wege verfügten Minderung dereingetragenen 
Versicherungssumme ist dem einschlägigen 
Hopothekenamte zur allenfallsigen Berichtig- 
ung der Versicherungssumme im Hopotheken- 
buche und Benachrichtigung der Hppothek- 
gläubiger Kenntniß zu geben. 
Art. 93. 
Wenn am Ende des Jahres alle im 
Laufe desselben vorgefallenen Brandschäden 
bekannt sind, so soll hienach und zwar 
längstens in der zweiten Hälste des Mo- 
nats April, der Hauptausschlag und zu- 
gleich die allgemeine Jahresrechnung über- 
den Stand der Anstalt verfaßt und sowohl 
durch das Regierungsblatt, als im Auszuge 
auch durch die Intelligenzblätter und in 
den Landgemeinden noch besonders durch 
mündliche Verkündung von den Gemeinde= 
vorstehern öffentlich bekannt gemacht werden. 
Im Ausschlage wird bestimmt, wie 
viel vom Hundert der Versicherungssumme
	        
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