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in jeder der vier Klassen beigetragen wer-
den muß.
Wenn sich Bruchpfennige herausstellen,
so werden solche fär voll angerechnet und
die Ueberschüsse, welche sich hieraus erge-
ben, kommen dem Lachstfolgenden Jahre
zu gut.
Art. 94.
Unmittelbar nach der Bekanntmachung
des Hauptausschlages werden die Beiträge
eingefordert. Die Erhebung geschieht in
den Städten und Markien mit magistrati-
scher Verfassung durch den Magistrat, in
den übrigen Gemeinden durch die Ge-
meindevorsteher.
Art. 95.
Gleiches Verfahren tritt auch bezüg-
lich des Vorausschlages (Artikel 67) und
des allenfallsigen Zwischenausschlages (Ar-
tikel 69,) ein.
Art. 96.
Die Beitragsgelder werden von den
Einnehmern an die Districtspolizeibehörde
abgeliefert.
Fuͤr alle Einnahmsposten muͤssen Quit-
tungen ausgestellt und für alle Ausgabs-
posten Quittungen eingezogen werden.
Die Art der Verwendung der Gelder
zu dem ausschließenden Zwecke der Brand-
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versicherung wird durch Auweisung der
Kreisregierung, Kammer des Innern be-
stimmt. In keinem Falle darf diesen Au-
weisungen vorgegriffen und von denselben
eigenmächtig abgewichen werden.
Die zur Branddersicherungscasse be-
stimmten Gelder, welche in einer eigenen
Casse wohl zu verwahren sind, sollen bei
sämmtlichen Districtspolizeibehörden, ein-
schließlich der unmittelbaren Magistrate,
unter der Mitsperre zweier Mitglieder des
im Orte befindlichen Brandversicherungs-
Ausschusses, welche derselbe aus seiner
Mitte zu wählen hat, stehen und die Ein-
und Auskassirungen nur im Beisein dieser
Personen geschehen.
Art. 97.
Damit die Geschäfte der Brandver-
sicherung auf eine gleichförmige und zweck-
mäßige Weise geführe werden) wird das
betressende Staatsministerium eine besondere
Inslruction hierüber ertheilen.
Kie Abtheilung.
Uegie der Anstalt.
Art. 98.
Zur Bestreitung der Gesammtausgabe,
welche durch die Aufstellung der in den
Artikeln 84. bis 87. bezeichneten Brand-