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versicherungs = Inspectoren, Functionére,
Rechnungscommissäre bei den Kreteregiert
ungen und des Central Rechnungscom-
missärs, sowie durch die Regiebedürfnisse,
Diäten, Reisegelder dieses Verwaltungs=
personals entstehen, hat die Anstalt jährlich
an die Staatscasse eine Aversalsumme von
45,000 Gulden zu bezahlen.
Art. 99.
Die Districespolizeibehörden und Ein-
nehmer erhalten eine gleichfalls im Ver
waltungswege festzusetzende jährliche Gra,
tification, welche dem allgemeinen jährlichen
Hauptausschlage beigerechnet und mit dem-
selben erhoben wird.
Diejenigen Einnehmer, welche sich
weitere Anforderungen oder Ueberschreirungen
der Beitragsausschläge erlauben, unter-
liegen neben der Verbindlichkeit des Rück-
ersatzes einer Geldbuße im doppelten bis
dreifachen Betrage des zu viel Erhobenen
vorbehaltlich der nach den Bestimmungen
des Strafgesetzbuches etwa verwirkten an-
derweitigen Strafen.
Endlich übernimmt auch die Anstalt
diejenigen außerordentlichen Kosten, welche
auf ihre Vertremung vor Gericht etwa
erlaufen.
Art. 100.
Allle in das Brandversicherungswesen
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einschlagenden Gegenstände und Geschäfte,
die gerichtlichen sowohl, als außergericht-
lichen werden tax= und stempelfrei behandelt.
Für die Werkleute, welche zur Schätz=
ung beigezogen werden, sind die taxord-
nungsmäßigen Gebühren zu verrechnen,
welche der Versicherte, auf dessen Veran-
lassung die Schäátzung vorgenommen wurde,
zu übernehmen hat.
Diejsenigen Diäten und Reisekosten,
welche die zur Beschreibung und Abschätz
ung der vorgekommenen Brandscháden ab-
geordneten polizeilichen Commissionen etwa
anzusprechen haben, können der Anstale nicht
in Aufrechnung gebracht werden.
Art. 101.
Die Correspondenzen der Behörden in
Brandversicherungssachen sind portofrei.
Geldsendungen unterliegen der Porto=
pflicht.
XleAbtbeilung.
Gnständigkeit und Verfahren in kreeitigen
Prandversicherungsgepenständen.
Art. 102.
Zur Verhandlung und Enescheidung
durch die Civilgerichte eignen sich:
4) civilrechtliche Eneschädigungsansprüche
der Anstalt;
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