691
2) Streitigkeiten zwischen den Theil-
nehmern der Anstalt unter sich oder
mit Dritten;
1) Screitigkeiten zwischen verschiedenen
Miteigenthümern, dann zwischen
Gläubigern und Schuldnern über die
Einverleibung eines Gebäudes;
4) Anstände und Streitigkeiten
a) über die Giltigkeit des Eintritts
in die Anstalt (Artikel 11)
b) über verweigerte Vergütung des
im Artikel 39. Absatz 2 bezeich-
neten Schadens;
c) über den Verlust des Entschädi-
gungsrechtes. nach Maßgabe des
Artikels 40;
4) über verweigerte oder verzögerte
Ausbezahlung der Entschädigungs=
summe im Falle des Artikel 52.
In den hier unter Ziffer 4 aufge-
führten Fällen ist jedoch die Klage vor dem
Civilrichter erst dann zulässig, wenn der
Kläger bescheiniget, daß er bet der vorge-
setzten Verwaltungebehörde vergeblich Ab-
hilfe gesucht hat.
Art. 103.
Alle Üübrigen Strektigkeiten, welche
die Brandveesicherung betressen, sind von
den Verwaltungobehörden zu entscheiden.
692
Gegen den Ausspruch der ersten In-
stanz findet ein Rekurs an die vorgesetzte
Stelle statt, welche in letzter Instanz ent-
scheider.
Die Rerursfrist wird auf vierzehn Tage
festgesebt.
Art. 104.
Die Vertretung der Brandversicherungs-
anstalt vor Gericht liegt dem Regierungs=
fiskalate des Kreises ob, in welchem das be-
treffende Gebaͤude gelegen ist; — das in
jeder Kreishanptstadt befindliche Kreis- und
Stadt- (Bezirks) Gericht bildet das zustän-
dige Gericht für die gegen die Anstalt zu-
IAssigen Civilrechteklagen; — die Anstalt
genießt die nämlichen Rechte und Freiheiten,
welche den milden Stiftungen zugestanden
sind.
XIIte Abtheilung.
Controle des Immobiliar-Brandverslcherungs=
wesens durch die Betheiligten.
Art. 105.
Das Immobiliar-Brandversicherungs-
wesen wird der Controle durch die Mitglie“
der der Versscherungoanstalt unterstellt.
Dieselbe wird in den einzelnen Gemein-
den durch einen Brandversicherungsausschuß,
in den Districten und Kreisen aber durch