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die gesetzlichen Vertreter der Distriets / und
Kreis-Interessen ausgeübt.
Att. 106.
Der Brandrersicherungsausschuß hat
zu bestehen:
4) in Landgemeinden aus windesteys drei;
2) in Städten und Märkten mit magi-
stratischer Verfassung bei einer Bevöl=
kerung bis zu 6000 Seelen aus fünf
in der Anstalt versicherten Gebäude-
besitzern. —
In Gemeinden mit einer Bevölkerung
über 6000 Seelen sind nach der Größe der
Seelenzahl mehrere einzelne Bezirke mit be-
sonderen Brandversicherungsausschüssen zu je
fünf Mitgliedern zu bilden.
Die Bezirksbildung bleibt der Gemeinde-
behörde überlassen.
Art. 1.07.
Die Brandversicherungs wer-
den in den Landgemeinden von dem Ge-
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meindeausschusse, und in den Städten# und.
Märkten mit magistrarischer Verfassung von
dem Magistrate auf die Dauer von drei-
Jahren gewählt. Wählbar sind nur dieseni-
gen vollsährigen Mieglieder der Anstalt, welche
in der Gemeinde, für die der Brandvorsicher-
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ungsausschuß besteht, ansäßtg Und,dortselbst
ihren ständigen Wohnsh haben, und weder
wegen eines Verbrechens, noch wegen des
Vergehens der fahrlässgen Brandstifeung,
der Fälschung, des Betongs, des Diebstahls
oder der Unterschlagung verurtheilt, noch auch
wegen Ueberversicherung von Gebäuden oder
Mobilien bestraft worden sind.
Art. 108.
Die Ablehnung der Function eines Aus-
schußmitgliedes findet nur wegen erwiesener
körperlicher oder geistiger Unfähigkeit oder
wegen zurückgelegten 60fsten Lebensjahres, oder
endlich wegen unmittelbar vorher drei Jahre
lang geleisteter Function im Brandversicher-
ungsausschusse statt.
Die Mitglieder des Ausschusses werden
zur gewissenhaften und unpartei#schen Erfül-
lung ihrer Obliegenheiten cidlich verpflichtet,
und versehen ihre Function unentgeltlich.
Art. 109.
Der Brandversicherungeausschuß ist be
rufen und verpflichtet:
Das Interesse der Brandversicherungs-
anstalt in allen Beziehungen wahrzunehmen,
und deßhalb insbesondere:
14) allen ihm durch das Geseh zugewier
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