Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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die gesetzlichen Vertreter der Distriets / und 
Kreis-Interessen ausgeübt. 
Att. 106. 
Der Brandrersicherungsausschuß hat 
zu bestehen: 
4) in Landgemeinden aus windesteys drei; 
2) in Städten und Märkten mit magi- 
stratischer Verfassung bei einer Bevöl= 
kerung bis zu 6000 Seelen aus fünf 
in der Anstalt versicherten Gebäude- 
besitzern. — 
In Gemeinden mit einer Bevölkerung 
über 6000 Seelen sind nach der Größe der 
Seelenzahl mehrere einzelne Bezirke mit be- 
sonderen Brandversicherungsausschüssen zu je 
fünf Mitgliedern zu bilden. 
Die Bezirksbildung bleibt der Gemeinde- 
behörde überlassen. 
Art. 1.07. 
Die Brandversicherungs wer- 
den in den Landgemeinden von dem Ge- 
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1.— II 
meindeausschusse, und in den Städten# und. 
Märkten mit magistrarischer Verfassung von 
dem Magistrate auf die Dauer von drei- 
Jahren gewählt. Wählbar sind nur dieseni- 
gen vollsährigen Mieglieder der Anstalt, welche 
in der Gemeinde, für die der Brandvorsicher- 
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ungsausschuß besteht, ansäßtg Und,dortselbst 
ihren ständigen Wohnsh haben, und weder 
wegen eines Verbrechens, noch wegen des 
Vergehens der fahrlässgen Brandstifeung, 
der Fälschung, des Betongs, des Diebstahls 
oder der Unterschlagung verurtheilt, noch auch 
wegen Ueberversicherung von Gebäuden oder 
Mobilien bestraft worden sind. 
Art. 108. 
Die Ablehnung der Function eines Aus- 
schußmitgliedes findet nur wegen erwiesener 
körperlicher oder geistiger Unfähigkeit oder 
wegen zurückgelegten 60fsten Lebensjahres, oder 
endlich wegen unmittelbar vorher drei Jahre 
lang geleisteter Function im Brandversicher- 
ungsausschusse statt. 
Die Mitglieder des Ausschusses werden 
zur gewissenhaften und unpartei#schen Erfül- 
lung ihrer Obliegenheiten cidlich verpflichtet, 
und versehen ihre Function unentgeltlich. 
Art. 109. 
Der Brandversicherungeausschuß ist be 
rufen und verpflichtet: 
Das Interesse der Brandversicherungs- 
anstalt in allen Beziehungen wahrzunehmen, 
und deßhalb insbesondere: 
14) allen ihm durch das Geseh zugewier 
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