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senen Obliegenheiten jedesmal pflicht-
maͤßig zu genuͤgen;
2) auf die vorhandenen Maͤngel und Ge-
brechen der Bau= und Feuerpolizei,
dann der Feuerlöschanstalten zunächst
die Ortspolizeibehörde, und im Falle
der Erfolglosigkeit die Districtspolizei=
behörde, in Städten mic unmittelbarem
Magistrate aber diesen aufmerksam zu
machen, und
#
3) über die ihm bekanne gewordene Ge-
fährdung der Brandversicherungsan-
stalt, namentlich durch Ueberversicher-
ung bei dieser oder bei Mobiliarfeuer=
versicherungsgesellschaften, der Districts=
polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
Art. 110.
Der Brandversicherungsausschuß wählt
aus seiner Mitte einen Vorstand und einen
Stellvertreter desselben. Alle Protokollarer=
kldrungen und amtlichen Eingaben sind im
Namen des Ausschusses von dem Vorstande
oder dessen Stellvertreter anzufertigen und zu
unterzeichnen. —
Art. 111.
Die nach Artikel 105. zur Controle
des Immobiliarbrandversicherungswesens in
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den Districten und Kreisen berufenen gesetz
lichen Vertreter der Districts= und Kreis-
interessen sind verpflichtet, den Zustand des
gesammten Brandversicherungswesens in ihrem
Bezirke, beziehungsweise Kreise, zu überwa-
chen, bei Gelegenheit ihrer gesetzlich startfin-
denden Versammlung von dem Zustande der
Casse, der Grundbücher und des. Rechnungs-=
wesens am Sitze der Behörde, beziehungs-
weise der Kreisregierung, durch ein aus ihrer
Mitte gewähltes Comicé von Mitgliedern,
welche zugleich Mitglieder der Anstalt sind#.
Einsicht zu nehmen, und die Abstellung der
hiebei, sowie außerdem etwa wahrgenommenen
Mißstände oder Mängel der Verwaltung zu
beantragen.
XIIIe Abtheilung.
Bestrafung der Ueberversicherungen.
Art. 112.
Ueberversicherungen von Gebduden und
deren Zugehörungen sowohl, als von Mo-
bilien, welche wissentlich durch urricheige
Werthsangabe in der Art herbeigeführt wur-
den, daß dieselben mindestens den vierten
Theil des wahren Werthes becragen, sind
gegen den Gebäude; und Mobilienbesißer,
sowie die Schätzer, mit einer polizeilichen