Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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senen Obliegenheiten jedesmal pflicht- 
maͤßig zu genuͤgen; 
2) auf die vorhandenen Maͤngel und Ge- 
brechen der Bau= und Feuerpolizei, 
dann der Feuerlöschanstalten zunächst 
die Ortspolizeibehörde, und im Falle 
der Erfolglosigkeit die Districtspolizei= 
behörde, in Städten mic unmittelbarem 
Magistrate aber diesen aufmerksam zu 
machen, und 
# 
3) über die ihm bekanne gewordene Ge- 
fährdung der Brandversicherungsan- 
stalt, namentlich durch Ueberversicher- 
ung bei dieser oder bei Mobiliarfeuer= 
versicherungsgesellschaften, der Districts= 
polizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
Art. 110. 
Der Brandversicherungsausschuß wählt 
aus seiner Mitte einen Vorstand und einen 
Stellvertreter desselben. Alle Protokollarer= 
kldrungen und amtlichen Eingaben sind im 
Namen des Ausschusses von dem Vorstande 
oder dessen Stellvertreter anzufertigen und zu 
unterzeichnen. — 
Art. 111. 
Die nach Artikel 105. zur Controle 
des Immobiliarbrandversicherungswesens in 
  
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den Districten und Kreisen berufenen gesetz 
lichen Vertreter der Districts= und Kreis- 
interessen sind verpflichtet, den Zustand des 
gesammten Brandversicherungswesens in ihrem 
Bezirke, beziehungsweise Kreise, zu überwa- 
chen, bei Gelegenheit ihrer gesetzlich startfin- 
denden Versammlung von dem Zustande der 
Casse, der Grundbücher und des. Rechnungs-= 
wesens am Sitze der Behörde, beziehungs- 
weise der Kreisregierung, durch ein aus ihrer 
Mitte gewähltes Comicé von Mitgliedern, 
welche zugleich Mitglieder der Anstalt sind#. 
Einsicht zu nehmen, und die Abstellung der 
hiebei, sowie außerdem etwa wahrgenommenen 
Mißstände oder Mängel der Verwaltung zu 
beantragen. 
XIIIe Abtheilung. 
Bestrafung der Ueberversicherungen. 
Art. 112. 
Ueberversicherungen von Gebduden und 
deren Zugehörungen sowohl, als von Mo- 
bilien, welche wissentlich durch urricheige 
Werthsangabe in der Art herbeigeführt wur- 
den, daß dieselben mindestens den vierten 
Theil des wahren Werthes becragen, sind 
gegen den Gebäude; und Mobilienbesißer, 
sowie die Schätzer, mit einer polizeilichen
	        
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