Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Strafe bis zu dreihundert Gulden zu ahn- 
den, insoferne nicht eine Strafe wegen Ver- 
brechens oder Vergehens einzutreten hat. 
Die Schätzer haften zugleich gemein- 
schaftlich mit dem Gebäude= oder Mobilien= 
besitzer für alle durch die allenfalls nothwen- 
dig werdendetechnische Revision der Schátung 
sich ergebenden Kosten, und bleiben von jeder 
zum Behufe der Immobiliar= und Mobiliar= 
Versicherung vorzunehmenden Schähung für 
immer ausgeschlossen. 
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Schlußartikel 113. 
Die Brandversicherungsordnung vom 
23. Januar 1811 (Regierungsblatt 1811 
Seite 135 bis 165), die Verordnung vom 
14. Jänner 1815 (Regierungsblatt 1815. 
Seite 33—34.), und das Gesetz vom 1. Juli 
1834 (Gesetzblate 1834. Seite 89 — 96.) 
sind aufgehoben. 
Art. 114. 
Gegenwärtiges Geset tritt mit dem 
1. Oktober 1852 in Wieksamkeic. 
egeben München, den 28. Mai 1852. 
Max. 
v. d. Pfordien. v. fKleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. AUingelmann. 
v. bder. 
v. Zwehl. 
Mach dem Befehle Seiner Masestat des Königs 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
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