Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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anderer vierprocentiger inländischer 
Staatspapiere versichert bleiben, oder 
b) als Reallast auf Grurdbesitz radizirt, 
oder 
J) in einen ständigen jährlichen Bau- 
kanon umgewandelt, oder endlich 
d) gänglich abgelöst werden. 
Art. 2. 
Der Baupflichtige hat die Wahl zwi- 
schen den beiden Arten der Sicherheirslei- 
stung für die Erfüllung seiner fortbestehen- 
den Baupflicht (Artikel 1 lit. a. und b.), 
zwischen der Firirung (lit. c.) und der Ab- 
lösung (lit. d.) derselben. 
Die berechtigte Stiftung kann nur Si- 
cherstellung ihrer Ansprüche nach Arrikel#1 
lit. a. und b. verlangen und auch dieses 
nur, wenn nicht das Staatsärar der Bau-- 
pflichtige ist. 
Art. 3. 
Will der Baupflichtige nicht das ganze 
Zehentablösungscapital der Sicherung der 
Baupflicht zu Grunde legen, so muß ge- 
mäß Absatz 2 des Artikels 34 des Ablé- 
sungegesetzes vom 4. Juni 1848 der In- 
halt der Baupflichtigkeit festgestellt werden 
und zwar vor Allem durch Einleitung ei- 
nes gütlichen Uebereinkommens. 
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Wird ein sotches nicht erzielt, so ist 
nach folgenden Bestimmungen zu verfahren. 
Art. 4. 
In denjenigen Lbandestheilen, in wel- 
chen das Mandat vom 4. October 1770 
(Mayers Generalien-Sammlung d. a. 1771 
S. 493) Geltung hat, sind 3 10)) Procente 
von dem durch die Zehenrfiration ermittelten 
Jahresertrage des Clerical“, 2 Drocente 
aber von jenem des Laicalzehenten als die 
Jahresrate anzunehmen, welche nach Arti- 
kel 34 des Ablösungsgesetzes vom 1. Juni 
1848 im zwanzigfachen Betrage anzuschla- 
gen ist. 
Dieser Capitalbetrag bilder unter Hin- 
zuschlagung der seit, der letzten Bauconcur= 
renz mandatmäßig verfallenen Jahresraten 
den Capitalwerth, welcher der Sicherstellung, 
der Firirung oder Ablèfung der Baupflicht 
(Artikel 1 lit. a, b, c und d) zu Grunde zu 
legen ist. 
Istjedoch eine Stiftung an erster Stelle 
baupflichtig und im Stande, die Baupflicht 
aus eigenen Mitteln zu erfüllen, so sind 
nur 123 Procent von dem durch die Fira- 
tion ermittelten Jahresertrage des Clerical- 
und 1 Procent von jenem des Lalcalzehenes 
im 20 fachen Betrage anzuschlagen, und bil- 
det diese Summe ohne Hinzuschlagung wei- 
terer mandatmäßiger Jahresraten den Ca=
	        
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