Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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das Hypothekenbuch einzutragen, wenn nicht 
das Aerar der Baupflichtige ist. 
Derselbe genießt die ndmlichen Vor- 
rechte des Hypothekengesetzes und der Prio- 
ritätsordnung, wie die Grundrenten. 
Art. 10. 
Die nach Artikel 1 lit a. oder b. 
versicherte Zehentbaupflicht, sowie der Bau- 
kanon können nach vorgängiger halbjähriger 
Aufkündung von dem Baupflichtigen durch 
Erlage des Capitalwerthes der Baupflicht 
Wabgelöst werden. 
Die Ablösungsschuldbriefe sind hiebei 
in ihrem Rennwerthe anzunehmen. 
Art. 11. 
Abloͤsungscapitalien geistlicher Pfruͤn- 
den können, wenn deren Besitzer als Ze- 
henrberechtigte nur unbeschadet des congrua- 
mäßigen Einkommens baupflichrig sind, bei 
dem Vollzuge der vorstehenden Bestimmun- 
gen auch nur in soweit in Anspruch ge- 
nommen werden, als das reine Einkommen 
der Pfründe die Congrua übersteigt. 
Kann in diesem Falle durch den Ue- 
berschuß der Capitalwerth der kirchlichen 
Baupflicht nicht vollkommen gedeckt werden, 
so. ist dieser bis auf zene Summe zu min- 
dern, deren, 4procentiger Zins aus jenem 
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Ueberschusse des Pfründe-Einkommens be- 
stritten werden kann. 
Art. 12. 
Die quantitative Feststellung einer Ze- 
hentbaupflicht behufs ihrer Sicherung, Fi- 
rirung oder Ablösung erfolgt durch die Di- 
strictsvollzeibehörden und zwar, wenn die 
betreffenden zehenepflichteigen Grundstücke 
sich über mehr als einen Polizeidistrict er- 
strecken, bei derjenigen Behörde, in deren 
Districe die Mehrzahl sener Grundstücke ge- 
legen ist. 
Art. 13. 
Gegen den Beschluß der Districtspo- 
lizeibehörde findet die Berufung an die 
einschlägige Kreisregierung, Kammer des 
Innern, innerhalb 30 Tagen und gegen den 
Beschluß der letzteren, wenn dieser nicht 
gleichlautend mit senem der ersten Instanz 
ist, binnen gleicher Frist an das betreffende 
Staatsministerium statt. 
In allen Instanzen sind vor der Be- 
schlußfassung die Erinnerungen der betref- 
senden kirchlichen Oberbehörde einzuholen. 
Art. 14. 
Die Verhandlungen und die Entschei- 
dung der ersten Instanz sind tax= und stem-
	        
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