Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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pelfrei. Baare Auslagen werden von den 
Parteien gleichheitlich getragen. 
Art. 15. 
Die rechtliche Wirksamkeit der Fest- 
stellung des Capitalwerthes der Baupflicht 
tritt bei einem gütlichen Uebereinkommen 
mit dessen gerichtlicher Verlaurbarung, in den 
Fallen des Arcikel 12 aber mit der Rechts- 
kraft des betressenden Beschlusses über die 
quantitative Feststellung der Baupflicht ein. 
Die gerichtliche Verlautbarung geschieht 
kax= und stempelfrei. 
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Act. 16. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt in den sie- 
ben dießrheinischen Kreisen mit dem Tage 
seiner Verkündigung durch das Gesehblatt 
in Wirksamkeit. 
Dasselbe hat auch gegen jene Zehent- 
baupflichtige zur Anwendung zu kommen, 
an welche bei seinem Erscheinen die Ablö- 
sungsbeträge oder Urkunden bereits hinaus- 
gegeben sind, wenn es sich um nachträgliche 
Sicherstellung der Stiftungen für ihre Bau- 
ansprüche handelt. 
Gegeben München, den 28. Mai 1852. 
Max. 
v. d. Psordten. 
v. sñder. 
v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. 
v. Zwehl. 
Dr. v. Ningelmann. 
Nach dem Befehle Seiner Masestáe des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Robell.
	        
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