Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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das Hopothekenbuch einzutragen, wenn nicht 
das Aerar der Baupflicheige ist. 
Derselbe genießt die nämlichen Vor- 
rechte des Hypothekengesetzes und der Prio- 
ritdtsordnung, wie die Grundrenten. 
Art. 10. 
Die nach Artikel 1 lit a. oder b. 
versicherte Zehenrbaupflicht, sowie der Bau- 
kanon können nach vorgängiger halbjähriger 
Aufkündung von dem Baupflichtigen durch 
Erlage des Capitalwerthes der Baupflicht 
abgelöst werden. 
Die Ablösungsschuldbriefe sind hiebei 
in ihrem Rennwerthe anzunehmen. 
Art. 11. 
Ablösungscapitalien geistlicher Pfrün- 
den können, wenn deren Besitzer als Ze- 
heneberechtigte nur unbeschadet des congrua- 
mäßigen Einkommens baupflichtig sind, bei 
dem Vollzuge der vorstehenden Bestimmun= 
gen auch nur in soweit in Anspruch ge- 
nommen werden, als das reine Einkommen 
der Pfründe die Congrua übersteigt. 
Kann in diesem Falle durch den Ue- 
berschuß der Capitalwerth der kirchlichen 
Baupflicht nicht vollkommen gedeckt werden, 
so ist dieser bis auf zene Summe zu min- 
dern, deren, Cprocentiger Zins aus jenem 
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Ueberschusse des Pfründe-Einkommens be- 
strinen werden kann. 
Art. 12. 
Die quantitarive Feststellung einer Ze- 
hentbaupflicht behufs ihrer Sicherung, Fi- 
rirung oder Ablösung erfolgt durch die Di- 
stricesvolizeibehörden und zwar, wenn die 
betreffenden zehenepflichtigen Grundstücke 
sich über mehr als einen Polizeidistrict er- 
strecken, bei derjenigen Behörde, in deren 
District die Mehrzahl sener Grundstücke ge- 
legen ist. 
Art. 13. 
Gegen den Beschluß der Districtspo- 
lizeibehörde findet die Berufung an die 
einschlägige Kreisregierung, Kammer des 
Innern, innerhalb 30 Tagen und gegen den 
Beschluß der letzteren, wenn dieser nicht 
gleichlautend mit jenem der ersten Instanz 
ist, binnen gleicher Frist an das betreffende 
Staatsministerium statt. 
In allen Instanzen sind vor der Be- 
schlußfassung die Erinnerungen der betref- 
fenden kirchlichen Oberbehoͤrde einzuholen. 
Art. 14. 
Die Verhandlungen und die Entschei- 
dung der ersten Instanz sind tax= und stem-
	        
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