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das Hopothekenbuch einzutragen, wenn nicht
das Aerar der Baupflicheige ist.
Derselbe genießt die nämlichen Vor-
rechte des Hypothekengesetzes und der Prio-
ritdtsordnung, wie die Grundrenten.
Art. 10.
Die nach Artikel 1 lit a. oder b.
versicherte Zehenrbaupflicht, sowie der Bau-
kanon können nach vorgängiger halbjähriger
Aufkündung von dem Baupflichtigen durch
Erlage des Capitalwerthes der Baupflicht
abgelöst werden.
Die Ablösungsschuldbriefe sind hiebei
in ihrem Rennwerthe anzunehmen.
Art. 11.
Ablösungscapitalien geistlicher Pfrün-
den können, wenn deren Besitzer als Ze-
heneberechtigte nur unbeschadet des congrua-
mäßigen Einkommens baupflichtig sind, bei
dem Vollzuge der vorstehenden Bestimmun=
gen auch nur in soweit in Anspruch ge-
nommen werden, als das reine Einkommen
der Pfründe die Congrua übersteigt.
Kann in diesem Falle durch den Ue-
berschuß der Capitalwerth der kirchlichen
Baupflicht nicht vollkommen gedeckt werden,
so ist dieser bis auf zene Summe zu min-
dern, deren, Cprocentiger Zins aus jenem
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Ueberschusse des Pfründe-Einkommens be-
strinen werden kann.
Art. 12.
Die quantitarive Feststellung einer Ze-
hentbaupflicht behufs ihrer Sicherung, Fi-
rirung oder Ablösung erfolgt durch die Di-
stricesvolizeibehörden und zwar, wenn die
betreffenden zehenepflichtigen Grundstücke
sich über mehr als einen Polizeidistrict er-
strecken, bei derjenigen Behörde, in deren
District die Mehrzahl sener Grundstücke ge-
legen ist.
Art. 13.
Gegen den Beschluß der Districtspo-
lizeibehörde findet die Berufung an die
einschlägige Kreisregierung, Kammer des
Innern, innerhalb 30 Tagen und gegen den
Beschluß der letzteren, wenn dieser nicht
gleichlautend mit jenem der ersten Instanz
ist, binnen gleicher Frist an das betreffende
Staatsministerium statt.
In allen Instanzen sind vor der Be-
schlußfassung die Erinnerungen der betref-
fenden kirchlichen Oberbehoͤrde einzuholen.
Art. 14.
Die Verhandlungen und die Entschei-
dung der ersten Instanz sind tax= und stem-