Einschreiten 2c. Eisenbahn.
Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend.
S. 9—6.
Inhalt: Art. 1. Aufgebot der bewaffneten
Macht. S. 10. — Art. 2. Bestimmung über
die Macht-Entwicklung. S. 11. — NMtt. 3.
Aufforderung der Civilbehörde an die Zusam-
mengerotteten. S. 11 und 12.— Art. 4. Nach
der dritten Aufforderung ohne Erfolg Gebrauch
der Waffen. S. 123. — Art. 5. Gebrauch der
Waffen auch ohne Signal und Aufsorderung.
S. 12. — Art. 6. Gebrauch der Waffen bei
Widersetzungen. S. 12 und 13. — AMtt. 7.
Verfahren gegen Personen, welche auf dem
Wege der Zusammenrottung betreten werden.
S. 13. — Art. 8. Mltwirkung der bewaff-
neten Macht nach erfolgter Wiederherstellung
der Ordnung. S. 13. — Art. 9. Bestrafung
der Theilnehmer. S. 14. — Art. 10. Be-
strasung derjenigen, welche die gesetzwidrigen
Zwecke einer Zusammenrottung unterstützt ha-
ben. S. 14. — Art. 11. Bestrafung dersentt
gen, welche die Anwendung der Mittel verhin-
dert oder zu verhindern gesucht haben. S. 14.
— Att. 12. Confiscation abgenommener Waffen
der Theilnehmer im Falle einer Verurtheilung.
S. 14. — Art. 13. Strafe der Zuschauer,
welche sich nicht entfernten. S. 14. — Art. 14.
Anwendung des Gesetzes vom 12. Mal 1850,
die Verpflichtung zum Ersatz des bei Aufläusen
diesseits des Rheins verursachten Schadens
betreffend, und des einschlägigen Gesetzes vom
10. Vend. IV. in dem Pfalzkreise. — Art. 15.
Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 191.
Eisenbahn. Gesetz, die Einleitungen zu der Er-
bauung einer Eisenbahn von Nütnberg über
Amberg nach Regensburg betreffend. S. 5—8.
Inhalt: Art. 1. Ermächtigung des Staatemi-
Eisenbahn.
Eisenbahnbau-Dotatlonscaff-.
nisterlums des Handels und der öffentlichen
Arbelten zur Treffung der Einleitungen dieses
Baues auf Staatskosten. S. 6ö. — Art. 2.
Die Mlttel zur Deckung der Kosten. S. 7 und 8.
Königlich allerhöchste Sanction dleses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 193.
Königliche Erklärung auf den der Zustimm-
ung des Londtags zu diesem Gesetze beigefüg-
ten Wunsch, daß bei dem herzustellenden Ni-
vellement der projectirten Bahn auch Rücksicht
auf Fortsetzung der Bahn von Regensburg nach
Passau und von da nach Schärding zum An-
schlusse an Oesterreich genommen werde. S. 193.
Eisenbahn. Gesetz, den Bau einer Eisenbahn
von Augsburg nach Ulm betreffend. S. 1—4.
Inhalt: Art. 1. Erbauung auf Staatskosten.
S. 2. — Art. 2. Kosten-Anschlag. S. 3.—
Art. 3. Mlttel zur Deckung der Kosten. S. 4.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 191.
— — Gesetz, den Bau einer Elsenbahn von
Mügchen über Rosenheim bis an die Landes-
gränze bei Salzburg und Kufstein betreffend.
S. 181—186.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 192.
Eisenbahnbau= Dotationscassa. Gesetz, über
die Aufbringung des Bedarss für die Cisen=
bahnbau-Dotationscassa in den Jahren 185 1/87
bis 1854 ind. S. 49 —54.
Inhalt: Art. 1. Veranschlagung des Be-
darfs. S. 50. — Art. 2. Deckung. S. 51.—
Art. 3. Ermächtigung zur allmähllgen Auf-
nahme von 38,027,000 fl. Anlehen. S. 51.—
Art. 4. Art der Heimzahlung. S. 53. —
Art 5. Fernere Ermächtigung zur Aufnahme
von Anlehen für den allenfallsigen Bedarf,
welcher in Folge der Zinsgarantie des Staates