13
brauch gemacht werden, welcher sich der Ent-
waffnung oder Verhaftung mit Gewalt wi-
dersetzt.
Art. 7.
Personen, welche auf dem Wege zum
Orte der Zusammenrottung betreten werden,
können zurückgewiesen, und, wenn sie be-
wafsnet sind, entwaßfnet und zu Haft ge-
bracht werden.
Art. 8.
Auch nach erfolgter Wiederherstellung
der Ordnung hat die bewaffnete Macht zu
den nothwendigen Verhaftungen, sowie zur
Ablieferung der Gefangenen mitzuwirken.
Art. 9.
Wer, nachdem die dritte Aufforderung
(Art. 3) oder der sofortige Waffengebrauch
(Art. 5) erfolgt ist, fortfähre, an der Zu-
sammenrottung Theil zu nehmen, soll, vor-
ausgesetzt, daß nicht in Gemäßheit anderer
geseblicher Bestimmungen eine höhere Strafe
verwirkt ist, mit Gefängniß von einem Mo-
nate bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Gegen die Anftister, Anführer und be-
waffneten Theilnehmer darf die Gefängniß=
strafe nicht unter sechs Monaten zuerkannt
werden.
14
Art. 10.
Gleichfalls mit Gefaͤngniß von sechs
Monaten bis zu zwei Jahren sind, voraus-
gesetzt, daß nicht in Gemäßheit anderer ge-
setzlicher Bestimmungen eine höhere Strafe
verwirkt ist, diejenigen zu bestrafen, welche
die gesetzwidrigen Zwecke einer Zusammen-
rottung dadurch unterstützen, daß sie an dle
Theilnehmer derselben, es sel vor oder nach
dem Aufgebote der bewassieten Macht;
Geld, kebensmittel oder andere Geschenke,
Wassen, Munition oder andere Mittel des
Widerstandes oder der Verletzung von Per-“
sonenr#oder Eigenthum abgegeben oder bel-
geschafft haben. "
Ar. 11.
Wer durch List, Drohung oder Ge-
walt die Vornahme der im Art. 3 erwähnten
Aufforderungen oder Signale, oder der für
die Versammlung der bewaffneten Macht
bestimmten Zeichen verhindert oder zu ver-
hindern suche, soll — vorausgesetzt, daß nicht
in Gemäßheit anderer gesehlicher Bessim-
mungen eine höhere Strafe verwirkt ist. —
mit Gefängniß von sechs Monaten bis zwei
Jahren bestrast werden.
Art. 12.
Jede Waffe, welche einem Theilnehmer
der Zusammenrottung abgenommen worden