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zustehende Oberaufsicht wird zunächst von
den k. Forstämrern ausgeübt.
Diese Behörden sind verbunden und
ermächtigt, den Gemeinde- und Stiftungs-
Verwaltungen über ihren Forstbetrieb Er-
innerungen zu machen, und, wenn sie nicht
befolgt werden, der vorgesetzten Forstpo-
lizeibehörde oder Stelle darüber Anzeige
zu erstatten, — in dringenden Fallen pro-
visorische Verfügungen selbst zu treffen.
Art. 15.
Die Kosten der Ausführung des Be-
triebes und der Handhabung des Forst-
schutzes werden von den Gemeinden und
Sciftungen getragen. Die durch die Aus-
übung der der Staatsregierung zustehenden
Oberaufsicht erwachsenden Kosten sind aus
Staatsmitteln zu bestreiten.
Art. 16. .
In denjenigen Gebietstheilen des Re-
gierungsbezirkes von Unterfranken und
Aschaffenburg, in welchen nach den daselbst
zur Zeit bestehenden Gesetzen und Verord-
nungen die Bestellung der Gemeinde-, Re-
vier= und Forsteiförster durch landesherrliche
Ernennung und die theilweise Besoldung
derselben aus der Staatscassa gegen ge-
wisse Leistungen von Seite der Gemeinden
und Stiftungen erfolge, verbleibt es bei
dieser Einrichtung.
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Art. 17.
Die Verfügung über die Erträgnisse
der Gemeinde= und Siiftungswaldungen,
so wie über die Vertheilung der Gemein-
dewaldungen richtet sich nach den einschlä-
gigen besonderen Geseheen.
Art. 18.
Die Bestimmungen der Artikel 6 bis
17 finden auch auf die sogenannten Ker-
perschaftswaldungen Anwendung, insofern
diese nicht Privatwaldungen sind.
3) In Ansehung der Privat-Waldungen.
Art. 19.
Die Privatwaldbesictzer sind hinsicht-
lich der Benützung und Bewirthschaftung
ihrer Waldungen an die forstpolizeilichen
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
gebunden.
Art. 20.
Zur Vertheilung gemeinschaftlicher Pri-
vatwaldungen auf gesondertes Eigenthum
mit dem Zwecke der fortzusetzenden Forstbe-
nützung ist die Zustimmung der Voribois
zeistelle erforderlich.
Diese Zustimmung darf nicht vetwei-
Lert werden, wenn die einzelnen Theile auch
noch nach der Vercheilung einer regelmäßi-
gen Bewirthschaftung fählg bleibern.