Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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zustehende Oberaufsicht wird zunächst von 
den k. Forstämrern ausgeübt. 
Diese Behörden sind verbunden und 
ermächtigt, den Gemeinde- und Stiftungs- 
Verwaltungen über ihren Forstbetrieb Er- 
innerungen zu machen, und, wenn sie nicht 
befolgt werden, der vorgesetzten Forstpo- 
lizeibehörde oder Stelle darüber Anzeige 
zu erstatten, — in dringenden Fallen pro- 
visorische Verfügungen selbst zu treffen. 
Art. 15. 
Die Kosten der Ausführung des Be- 
triebes und der Handhabung des Forst- 
schutzes werden von den Gemeinden und 
Sciftungen getragen. Die durch die Aus- 
übung der der Staatsregierung zustehenden 
Oberaufsicht erwachsenden Kosten sind aus 
Staatsmitteln zu bestreiten. 
Art. 16. . 
In denjenigen Gebietstheilen des Re- 
gierungsbezirkes von Unterfranken und 
Aschaffenburg, in welchen nach den daselbst 
zur Zeit bestehenden Gesetzen und Verord- 
nungen die Bestellung der Gemeinde-, Re- 
vier= und Forsteiförster durch landesherrliche 
Ernennung und die theilweise Besoldung 
derselben aus der Staatscassa gegen ge- 
wisse Leistungen von Seite der Gemeinden 
und Stiftungen erfolge, verbleibt es bei 
dieser Einrichtung. 
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Art. 17. 
Die Verfügung über die Erträgnisse 
der Gemeinde= und Siiftungswaldungen, 
so wie über die Vertheilung der Gemein- 
dewaldungen richtet sich nach den einschlä- 
gigen besonderen Geseheen. 
Art. 18. 
Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 
17 finden auch auf die sogenannten Ker- 
perschaftswaldungen Anwendung, insofern 
diese nicht Privatwaldungen sind. 
3) In Ansehung der Privat-Waldungen. 
Art. 19. 
Die Privatwaldbesictzer sind hinsicht- 
lich der Benützung und Bewirthschaftung 
ihrer Waldungen an die forstpolizeilichen 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
gebunden. 
Art. 20. 
Zur Vertheilung gemeinschaftlicher Pri- 
vatwaldungen auf gesondertes Eigenthum 
mit dem Zwecke der fortzusetzenden Forstbe- 
nützung ist die Zustimmung der Voribois 
zeistelle erforderlich. 
Diese Zustimmung darf nicht vetwei- 
Lert werden, wenn die einzelnen Theile auch 
noch nach der Vercheilung einer regelmäßi- 
gen Bewirthschaftung fählg bleibern.
	        
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