Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 21. 
Auf die Waldungen jener Lehenguͤter, 
welche nach Artikel 2. des Gesetzes vom 1. 
Juni 1848., die Ablösung des Lehenver- 
bandes betceffend, von der Allodifibation 
auegeschlossen sind, sinden außer den für Lie 
Privatwaldungen überhaupt geltenden forst- 
polizeilichen Vorschriften die betreffenden 
Bestimmungen des Edicts über die Lehen- 
verhältnisse vom 7. Juli 1808. Anwen- 
dung. 
Der Besiher solcher Waldungen ist 
verbunden, die Bewirthschaftung derselben 
unter genügende technische Leitung zu stellen 
und hierüber der Forstpolizeistelle den Nach- 
weis zu liefern. 
Art. 22. 
Die Bestimmungen des Artikels 21. 
gelten auch von anderen Lehenwaldungen, 
insolange diese noch nicht in Gemäßheit des 
angeführten Gesetzes vom 4. Juni 1848. 
allodisizirt worden sind. 
Zweite Abthellung. 
Forsiberechtigungen. 
Art. 23. 
Der Forstberechtigte ist bei der Aus- 
übung seiner Berechtigong an die genaue 
Befolgung der forstpolizeilichen Bestimmun- 
gen des gegenwärtigen Gesetzes gebunden. 
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Streitigkeiten über die Art und Weise 
der Ausübung einer Forstberechtigung wer- 
den von den Forstpolizeibehörden entschieden, 
jedoch mit Vorbehalt des Rechtsweges, in 
so ferne ein Betheiligter sich durch die Enc- 
scheidung in seinem Rechte oder dessen Um- 
fange für verletzt erachtet. 
Art. 24. 
Forstberechtigungen können den Wald- 
besitzer in der nachhaltigen Bewirthschaf- 
tung des Waldes, so wie in den durch die 
Boden= und klimatischen Verhältnisse ge- 
botenen Veränderungen der Holz= und 
Betriebsarten nicht hindern. 
Art. 25. 
Forstberechtigungen, welche die nach- 
haltige Bewirthschaftung des Waldes be- 
einträchtigen, sind auf Antrag des Ver- 
pflichteren für einen bestimmten Zeitraum 
entsprechend zu ermäßigen. 
Stehen mehreren Personen Forstbe= 
rechtigungen gleicher Gattung an dem Walde 
zu, so kann der Waldbesitzer den Antrag 
auf Ermäßigung nur gegen alle diese Be- 
rechtigte verbunden stellen. 
Ein Anspruch auf Entschädigung für 
eine solche Ermäßigung findet bloß dann 
statt, wenn die Ermäßigung durch unnach- 
haltige Bewirthschaftung von Selte des
	        
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