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Diese erfolgt auf den Grund der
der Forst:Polizeibehoͤrde votzulegenden
Rechnungsnachweisungen, in so ferne
dieselben von keinem Betheiligten be-
anstandet oder von der Behoͤrde als
richtig anerkannt werden, und zwar
nach dem Durchschnitte der vorhergehen-
den zehn Jahre.
Fehlt es an solchen Nachweisungen,
so hat die Forstpolizeibehörde ihre Ent-
scheidung auf das Gutachten ven Sach-
verständigen zu gründen.
Ist noch der Nazeur der Berechtigung
die Festsetzung eines bestimmten jähr-
lichen Maßes nicht möglich, weil de-
ren Ansbung von dem Eintritte gewis-
ser Voraussehungen abhängt, so ge-
schieht die Umwandlung durch genaue
Feststellung, sowohl der Voraussehun=
Fen, unter welchen die Ausübung der
Berechtigung eintritt, als auch der
Größe, der Zeit und der Art der Aus-
übung. *
Bei dieser Feststellung wird derje—
nige Maßstab angewendet, nach wel-
chem die Berechtigung ausgeübt wer-
den kénnte, wenn die Voraussehungen
zur Geltendmachung derselben zur Zeit
der Umwandlung gegeben wären.
Die Kosien sind zur einen Hälfte
von dem Waldbesther, zur andern ven
den Oerechtigten zu tragen.
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Wird bei der Verhandlung von der
Forstpolizeibehörds das Recht selbst, oder
dessen Umfang streitig, so sind die Be-
theiligten zur Erledigung dieser Sereit-
punkte auf den Rechrsweg zu verwelsen.
Art. 28.
Bei Bauholzberechtigungen, wesche
nicht auf ein bestimmtes jährliches Maß
festgesect sind, ist der Berechtigte gehaltes,
jedesmal vorerst den Bedarf, und nachföl-
gend die wirkliche Verwendung auf Ver-
langen des Verpflichteten genuͤgend nachzu ·
zuweisen.
Wenn über diesen Bedarf zwischen
dem Berechtigeen und Verpflichtetem Srei-
tigbeiten entstehen, so hat hierüber vorbe-
haltlich des Rechesweges die Forstpolize-
Behörde zu enescheiden.
Das in Folge einer solchen Berechti-
gung abgegebene Bauholz muß innerhalb
zweier Jahre, von der Abgabe an gerech-
net, dem Zwecke gemäß verwendet werden.
Zuwiderhandeln begründet, — ausser
der im Artikel 96 festgesehren Strafe, wenn
das Holz veräussert wurde, — die Ver-
bindlichkeit zum Ersaße des Werthes, wel-
cher nach dem Zeitpunkte der Abgabe des
Holzes zu bemessen ist. Ueber diesen Er-
sah haben, vorbehaltlich der durch Artikel
63 in dem Falee der geschehenen Veräusser=