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tigungen ruhenden Rechte Dritter gehen
im ersten Falle auf die abgetretene Wald-
flaͤche uͤber, im zweiten Falle kann die
Hinterlegung des entsprechenden Theiles
der Ablösungssumme bei Gericht von den
berechtigten Dricten verlangt werden.
Vereinigen sich die Betheiligten über
die beantragte Ablösung nicht, so ent-
scheiden die Gerichte über alle Punkte,
welche nicht durch gegenwärtigen Arrikel
den Forstpclizeibehörden zugewiesen sind.
Die in diesem Artikel unfer Ziffer 2
enthaltene Bestimmung hat auf Forstberech-
tigungen, die auf Staatswaldungen ruhen,
keine Anwendung.
Arc. 31.
Im Falle des Artikels 30 Ziffer 1 muß die
Klage auf Ablösung gegen alle, welchen an
dem bestimmten Walde Holzberechtigungen
zustehen, und welche ihre Zustimmung zur
Ablösung nicht bereits erklärt haben, ver-
bunden gestellt werden.
Der Klage ist ein Plan des belasteten
Waldes beizufügen, auf welchem die Be-
standesverschiedenheiten des Waldes und der
Abtheilungsantrag eingezeichnet seyn müßen.
Im Falle des Artikels 30 Ziffer 2
ist der Waldbesiher befugt, die Klage gegen
alle oder mehrere, welchen Forstberechtigun-
gen an dem Walde zustehen, zu verbinden,
und dieselbe auf Ablöfung aller oder einzel-
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ner darauf ruhenden Forstberechtigungen zu
richten.
Bezüglich der Berufung kommt in
beiden vorerwähnten Fällen die Bestimmung
des Artikels 25 Absah 6 zur Anwendung.
Art. 32.
Narural-, Holz= oder Waldfrohnen,
welche die Eigenschaft von Gegenleistungen
für forstrechtliche noch bestehende oder be-
reits durch Entschädigung abgelöste Nutzun-
gen an sich tragen, sind durch gütliche Ueber-
einkunft oder in Ermangelung einer solchen
auf Anrufen eines Betheiligten durch die
Forstpolizeibehörde in eine bestimmte jähr-
liche Geldabgabe umzuwandeln.
Diese Behörde hat hiebei nach den
Bestimmungen des Artikels 27 zu ver-
fahren.
Die Kosten sind von dem Waldbesiher
zur einen und von den Berechtigten zur
andern Hälfte zu tragen
Die in solcher Weise bestimmten jähr-
lichen Geldabgaben können von den Ver-
pflichteten mit dem zwanzigfachen Betrage
abgelöst werden.
Natural-, Holz= oder Waldfrohnen,
welche nicht die Eigenschaft von Gegen-
leistungen für forstrechtliche Nutzungen an
sich tragen, sind mit dem Tage der Ver
kündung des gegenwärtigen Geseßes ohne
Entschädigung aufgehoben.
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