Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

85 
tigungen ruhenden Rechte Dritter gehen 
im ersten Falle auf die abgetretene Wald- 
flaͤche uͤber, im zweiten Falle kann die 
Hinterlegung des entsprechenden Theiles 
der Ablösungssumme bei Gericht von den 
berechtigten Dricten verlangt werden. 
Vereinigen sich die Betheiligten über 
die beantragte Ablösung nicht, so ent- 
scheiden die Gerichte über alle Punkte, 
welche nicht durch gegenwärtigen Arrikel 
den Forstpclizeibehörden zugewiesen sind. 
Die in diesem Artikel unfer Ziffer 2 
enthaltene Bestimmung hat auf Forstberech- 
tigungen, die auf Staatswaldungen ruhen, 
keine Anwendung. 
Arc. 31. 
Im Falle des Artikels 30 Ziffer 1 muß die 
Klage auf Ablösung gegen alle, welchen an 
dem bestimmten Walde Holzberechtigungen 
zustehen, und welche ihre Zustimmung zur 
Ablösung nicht bereits erklärt haben, ver- 
bunden gestellt werden. 
Der Klage ist ein Plan des belasteten 
Waldes beizufügen, auf welchem die Be- 
standesverschiedenheiten des Waldes und der 
Abtheilungsantrag eingezeichnet seyn müßen. 
Im Falle des Artikels 30 Ziffer 2 
ist der Waldbesiher befugt, die Klage gegen 
alle oder mehrere, welchen Forstberechtigun- 
gen an dem Walde zustehen, zu verbinden, 
und dieselbe auf Ablöfung aller oder einzel- 
86 
ner darauf ruhenden Forstberechtigungen zu 
richten. 
Bezüglich der Berufung kommt in 
beiden vorerwähnten Fällen die Bestimmung 
des Artikels 25 Absah 6 zur Anwendung. 
Art. 32. 
Narural-, Holz= oder Waldfrohnen, 
welche die Eigenschaft von Gegenleistungen 
für forstrechtliche noch bestehende oder be- 
reits durch Entschädigung abgelöste Nutzun- 
gen an sich tragen, sind durch gütliche Ueber- 
einkunft oder in Ermangelung einer solchen 
auf Anrufen eines Betheiligten durch die 
Forstpolizeibehörde in eine bestimmte jähr- 
liche Geldabgabe umzuwandeln. 
Diese Behörde hat hiebei nach den 
Bestimmungen des Artikels 27 zu ver- 
fahren. 
Die Kosten sind von dem Waldbesiher 
zur einen und von den Berechtigten zur 
andern Hälfte zu tragen 
Die in solcher Weise bestimmten jähr- 
lichen Geldabgaben können von den Ver- 
pflichteten mit dem zwanzigfachen Betrage 
abgelöst werden. 
Natural-, Holz= oder Waldfrohnen, 
welche nicht die Eigenschaft von Gegen- 
leistungen für forstrechtliche Nutzungen an 
sich tragen, sind mit dem Tage der Ver 
kündung des gegenwärtigen Geseßes ohne 
Entschädigung aufgehoben. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.