Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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und den Befund, unter Belfügung des ge- 
eigneten Antrages, an die Forstpolizeibe= 
hörde zur weiteren Behandlung und Be- 
schlußsassung zu übersenden hat. 
Art. 38. 
Wer eine Waldung ausgerodet hat, 
ist verpflichtet, den gerodeten Boden der 
im Artikel 35 Ziff. 1 erwähnten Benütung 
zuzuwenden. 
Zur Ausführung dee hienach erforder: 
lichen Kulturen hat die Forstpolizeibehörde 
sogleich bei Genehmigung der Rodung eine 
angemessene Frist zu bestimmen. 
Art. 39. 
Hinsihelich der Rodung von Gemeinde., 
S.iftungs= und solchen Kerperschaftswal- 
dungen, welche nicht Privatwaldungen sind, 
finden außer den Worschriften der Artikel 
35 bis 33 des gegenwärtigen Gesetzes die 
elnschlägigen besonderen Gesehe Anwendung. 
Art. 40. 
In Schutzwaldungen (Art. 36.) ist 
der kahle Abtrieb verboten. 
Art. 41. 
Deiedercholszucht ugewendeten, Orund 
stücke müssen stets in Holzbestand erhalten, 
und hürfen. nicht, abgeschwendet werden. 
Unter Abschwendung foll jede den Wald 
rZanz oder auf einem Theile seiner Fläche 
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verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar 
gefährdende Handlung verstanden werden. 
Art. 42. 
Waldblößen, welche nach der Verkün- 
dung des gegenwärtigen Gesebes entstehen 
und kulturfähig sind, müssen aufgeforstet, 
und wo nach erfolgtem Holzschlage die na- 
türliche Wlederbestockung unvollständig bleibt, 
muß nachgeholfen werden. 
Zur Außführung dieser Kulturen ist 
von der Forstpolizeibehörde eine angemessene 
Frist zu hestimwen nach deren sruchtlosem 
Ablaufe das Farststrafgericht neben der ver- 
wirkten Strafe zu verordnen hat, das die 
Ausführung der Kulturen auf Kosten des 
Säumigen durch das Forstamt bewirkt werde. 
Art. 43. 
Die Weide in den Waldungen darf 
nur unter der Aufsicht eines Hirten oder 
Hüters ausgeübt werden. 
Junghölzer, Schläge und Holzanflüge 
sind mie dem Einrreiben von Weidevieh 
insolange zu verschonen, bis die Beweidung 
ohne Schaden für den Rachwuchs gesche- 
hen kann. 
Bei Fehmel' (plänterweisem) Wald- 
betriebe ist von der Forstpolizeibehörde die 
höchste Zahl des einzutreibenden Weidevie- 
hes zu bestimmen. 
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