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polizeilichen Bestimmungen des gegenwaͤr—
wäͤrtigen Gesetzes, welche von dem Wald-
besitzer oder von Personen, deren Hand—
lungen derselbe nach Art. 68 zu vertreten
hat, in seinem eigenen Walde begangen
werden, siad als Forstpolizeiuͤbertretungen
nach Maßgabe der Art. 74 bis 77 zu be-
strasen.
Art. 49.
Alle durch das gegenwärtige Geseß
in den Artikeln 78 bis 104 bezeichneten Ent-
wendungen, Beschädigungen, Zuwiderhand=
lungen gegen die forstpolizeilichen Bestim-
mungen und andere Gefährden, welche
in sremdem Walde begangen werden, sind,
ohne Rücksicht auf den Werth des entwen-
deten Gegenstandes und den Betrag des
verursachten Schadens, als Forsifrevel zu
betrachten, und nach Maßgabe obiger Ar-
tikel zu bestrafen.
Die Bestimmung des Absabes 1 gilt
insbesondere auch von Wandlungen der be-
zeichneten Art, welche ein Forstberechtigter
durch Ueberschreitung seiner Berechtigung
oder bei Ausübung derselben begeht.
Art.
Wegen Forstpolizeiuͤbertretungen kann
nur auf Geldstrasc erkannt werden,
Die wegen Forstfrevel zulässigen Sera-
sell sind::
50.
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1) Geldstrafe;
2) Polizeiarrest.
Beide dürfen bei einem und dem-
selben Frevel gegen dieselbe Person nicht
miteinander verbunden werden.
Art. 51.
Die Geldstrase darf bei Forstfreveln
durch Entwendung, auch wenn der einfache
Werth des Entwendoten geringer ist, nicht
unter zehn Kreuzern betragen.
Art. 52.
Die Arreststrafe darf nicht unter einem
Tage (vierundzwanzig Stunden), und nicht
über einen Monat (dreißig Tage) zuerkannt
werden.
Ist eine Arreststrase von Personen
unter 16 Jahren verwirkt worden, so kann
die Hälfte des sonst zulässigen höchsten
Strafinaßes nicht überschritten werden.
Art. 53.
Die wegen Forstfcevel erkannte Geld-
strafe wird in Arreststrafe umgewandel:t,
wenn durch ein Zeugniß des Echebungs-
beamten festgestellc ist, daß sie weder von
dem Verurtheilten, noch von den als civil-
verantwortlich erklárten Personen (Areikel
68) beigetrieben werden kann.
Diese Umwandlung findet ohne wei.