Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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gehoͤrigen Personen bennoch sammtverbind- 
lich in die Geldsttafe zu verurtheilen. 
Art. 56. 
Die Bestimniung des Artikel 53 Absatz 
1 und 2 findet auch Anwendung auf die 
Waldbesitzet, welche gemeinschaftlich im 
gemeinschaftlichen Walde eine Forstpolizei- 
Uebertretung begehen. 
Art. 57. 
Wenn Jemand mehrere noch nicht ab- 
geurtheilte Forstpolizei · Uebertretungen oder 
Forstfrevel begangen hat, so treffen ihn die 
Strafen, welche auf die einzelnen Ueber- 
tretungen oder Frevel gesett sind, sie mögen 
nun einzeln in verschiedenen Sihungen oder 
zugleich in derselben Sitzung zur Aburthei- 
lung kommen; doch darf dte Summe der 
Arreststrasen die im Artikel 52 feftgesetzte 
höchste Dauer nicht überschreiten. 
Art. 53. 
Bei Forstfreveln ist es vorbehaltlich 
der in den einzelnen Artikeln bezeichneten 
besonderen Scrafschärfungsgründe, als all- 
gemeiner Schärfungsgrund anzusehen: 
1) wenn der Frevel vor Sonnen-Aufgang 
oder nach Sonnen-Unmergang, 
2) wenn er an Sonn= oder geseßlichen 
Fctertagen, 
  
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3) wenn er mir Unkenntlichmachung des 
Freolers verübe wird; 
4) wenn der Frevler Feuerwaffen mie sich 
führe:; « 
5) wenn der Frevler sich der Saͤge statt 
der Art bediene, oder stehendes Holz 
ausgräbt; 
6) wenn der von den km Actikel 113 No. 
1 bis 3 erwähnten Personen zum 
Stehenbleiben aufgeforderte Frcoler 
sich gleichwohl entfernt; 
7) wenn der Frevler die Angabe des 
Namens oder Wohnortes verweigert, 
oder hierüber eine falsche Angabe macht; 
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wenn der Frevler mit vorserglichem 
Beschlage belegte Gegenstände hin- 
wegnimmt; 
9) wenn der betroffene Frevler den ange- 
fangenen Frevel troh der Warnung 
fortsetzt; 
10) wenn der Frevler zur Zeit, da er 
den Frevel verübt, als Holzhauer, 
Holzseher, Köhler, Kulturarbeiter, 
oder mit einer sonstigen Waldarbeit, 
oder auch in Ausübung einer Forst- 
berrchtigung im Walde beschdfriget war; 
wenn eine Entwendung in Verbin- 
dung mit dem Aushaucn des Wald= 
hammerzeichens, Waldeisens oder eines 
vom Käufer am stehenden Stamme 
angebrachten Zeichens begangen wird; 
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