Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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12) wenn der, Forstfravler ruͤckfaͤllig ist; 
der Ruͤckfall gilt jedoch nur dann als 
allgemeiner Strafschaͤrfungsgrund, wenn 
derjenige, welcher schon wegen irgend 
eines Forstfrevels zu einer Strafe 
verurtheilt wurde, binnen Jahresfelst 
seit dieser Verurtheilung einen aber- 
maligen oder mehrere Forstfrevel von 
was immer für einer Art begeht; 
wenn der Frevel in der Absicht ver- 
übt wird, um die Walderzeugnisse in 
Natur oder verarbeitet ganz oder theil- 
weise zu verdußern; diese Absicht wird 
gesetzlich vermuthet, wenn nach Be- 
schaffenheit der entwendeten Wald-= 
Erzeugnisse und der persönlichen oder 
häuslichen Verhäálmisse des Frevlers 
jene Gegenstände nicht wohl zur ei- 
genen Verwendung bestimmt sein 
konnten. 
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Art. 59. 
Die Wirkung eines oder mehrerer 
bei einem Forsifrevel zusammentreffender 
Strafschärfungsgründe besteht darin, daß 
die einfache Strafe um die Hälfte erhöht 
werden muß, und bis zu ihrem dreifachen 
Betrage erhöht werden kann. 
Hiebei darf jedoch die in dem Areikel 
51 festgesebzte höchste Dauer der Arreststrafe 
und in denjenigen Fällen, in welchen für 
die Geldstrafe ein niedrigstes und höchstes 
100 
Maß festgesetze ist, auch nicht das höch#e 
Maß der Geldstrafe überschritten werden. 
Art. 60. 
Ist Jemand durch einen im. Walde 
oder in dessen Nähe erlittenen Unfall er- 
weislich in die Nothwendigkeit versez# eine 
durch das gegenwärtige Gesetz mit Strafe 
bedrohte Handlung zu begehen, so ist er 
zwar zum Ersatze des Werthes und des 
Schadens verpflichtet, unterliegt jedoch kei- 
ner Bestrafung, wenn er den Vorfall inner- 
halb vierundzwanzig Stunden einer der im 
Artikel 113 bezeichneten Personen oder 
dem Waldbesitzer anzcige 
Art. 61. 
Der Straffällige haftet, ausser der 
Strase, für den Schaden, welchen er durch 
die Uebertretung oder den Frevel verursacht 
hat, und bei Forstfreveln auch für den Er- 
satz des Werthes. 
Art. 62. 
In Bezug auf Forstfrevel richtet sich 
der Ersatz des Werthes, sowie des Scha— 
dens nach den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesehes. 
Art. 63. 
Der durch eine Forstpolizeiübertretung 
begründete Eneschädigungsanspruch kann nur
	        
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