101
bei dem Civilgerichte, — der durch einen
Forstfrevel begruͤndete Entschaͤdigungsan-
spruch dagegen entweder bei dem Civilge-
richte oder bei dem Forssstrafgerichte ver-
folgt werden.
Erklaͤrt sich der durch einen Forstfre-
vel Beschaͤdigte fuͤr die civilgerichtliche Ver-
folgung seines Anspruches nicht schon vor
der Aburcheilung des Frevels, so wird über
die Entschädigung von dem Forststrasgerichte
in dem Strafurtheile erkannt, unbeschader
jedoch der durch Artikel 66 vorbehaltenen
Civilklage auf den etwaigen Mehrbetrag.
Art. 64.
Zur strasgerichtlichen Bemessung:
1) des Werth= und Schadenersatzes, in
soferne derselbe nicht schon durch das
Gesetz bestimmt ist;
2) der Geldstrafe in denjenigen Fallen,
in welchen der Betrag derselben durch
den Werth des Gegenstandes der Ueber-
tretung oder des Frevels bestimmt wird,
sind für jeden Distrikt, in welchem die
Preise der zu tarirenden Gegenstände merk-
lich verschieden sind, nach den Lokalpreisen
bemessene Werthbestimmungstabellen ohne
Anschlag der Fabrikations= und Transport-
kosten von der betreffenden Regierungs,
Finanzkammer gemeinschaftlich mit der Kam-
mer des Innern alle drei Jahre aufzustel-
len und bekannt zu machen.
102
Ist ein gegebener Fall in der Wereths-
bestimmungstabelle niche vorgesehen, so wird
dem Strafurtheile die Taxirung des berreß
fenden Forstamts zu Grunde gelege.
Art.
Bei Forstfrevelu durch Entwendung
ist der Beschábigte verpflichtet, sich den
Werth des zurückempfangenen Gegenstan-
des entsprechend anrechnen zu lassen.
Art.
Glaubt sich der durch einen Forstfre-
vel Beschädigte mit dem gemäß den Be-
stimmungen des gegenwäártigen Gesetzes
oder den Werthobestimmungstabellen ihm
uerkannten Werth= urd Schadensersatze
nicht zufriedenstellen zu können, so kann
er seinen Anspruch auf den Mechrbetrag
im Ciollrechtswege verfolgen.
Art. 67.
Der Straffällige ist in die Kosten,
welche auf die Verfolgung und Aburehei-
lung der Uebertretung oder des Frevels er-
laufen, zu verurtheilen. Das Kostenregula-
tiv ist im Verordnungswege zu erlassen.
65.
66.
Art. 68.
Als civilverantwortlich sind ausser dem
Forstfreoler vorzuladen und als haftbar für
Geldstrase, Werth= und Schadenersaß, dann
9