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für die Kosten, — vorbehaltlich des Rück-
griffes, wo ein solcher start hat, miec zu
verurtheilen: «
1) die Ehemänner wegen der Frevel ihrer
bei ihnen wohnenden Ehefrauen;
2) die Väter und nach ihrem Tode die
Mütter wegen der Frevel ihrer bei
ihnen wohnenden und noch unverhei-
ratheten Kinder, (leibliche Kinder,
Stief-, Adoptiv= und Pflegekinder);
3) die Vormünder und Kuratoren, sowie
überhaupt diejenigen, welchen Minder-
jährige in Pflege gegeben sind, wegen
der Frevel der bei ihnen wohnenden
Pflegebefohlenen;
4) die Dienstherrschaften, wegen der
Frevel ihrer bei ihnen wohnenden
Dienstboten;
5) die Lehrmeister und Gewerbsleute we-
gen der Frcvel ihrer Zöglinge, Gesel-
len und Gehilfen, so lange diese Per-
sonen unter ihrer Aufsicht stehen;
6) die Geschäftsgeber wegen der Frevel
ihrer Arbeiter und Geschäftsträger, wenn
der Frevel in oder bei der Ausführung
der aufgetragenen oder anvertrauten
Verrichtungen geschah;
die Dienstherrschaften wegen der Fre-
vel der aufgestellten Hirten oder Hüter,
insofern der Frerel bei deren Dienst-
verrichtung geschah.
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Wenn die in den vorhergehenden Be-
stimmungen als civilverantworklich erklärten
Personen beweisen, daß sie nicht im Stande
waren, den Frevel zu verhindern, so sind
sie von jeder Haftung frei.
Art. 69.
Hinsichtlich der Forstpolizeilbertretun=
gen hat der Waldbesitzer, — vorbehaltlich
des Rückgrisses, wo ein solcher statt hat,
— die Handlungen der im Akr#kel 68 ge-
nannten Personen in der Art zu vertreten,
daß ihn allein die Strafe, sowie der Scha-
denersahß und die Kosten treffen, ausgenom-
men, wenn er beweist, daß die Uebertre-
tung ohne sein Vorwissen geschah, in wel-
chem Falle die Uebertreter allein nach Maß-
gabe der einschlägigen Strafbestimmungen
wider den Forstfrevel zu bestrasen sind, und
allein für den Schadenersatz sowie für die
Kosten haften.
Art. 70.
Mit dem Tede des Schuldigen geht
die Verbindlichkeit zur Zahlung der rechts-
krertig zuerkannten Geldstrafe, sowie die
Verbindlichkeit zur Zahlung der Entschädi-
gungen und Kosten auf den Nachlaß über.
Act. 71.
Die Strafbarkeit der Forstpolizeiüber-
tretungen und Forstfrevel erlischt durch Ver-