Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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für die Kosten, — vorbehaltlich des Rück- 
griffes, wo ein solcher start hat, miec zu 
verurtheilen: « 
1) die Ehemänner wegen der Frevel ihrer 
bei ihnen wohnenden Ehefrauen; 
2) die Väter und nach ihrem Tode die 
Mütter wegen der Frevel ihrer bei 
ihnen wohnenden und noch unverhei- 
ratheten Kinder, (leibliche Kinder, 
Stief-, Adoptiv= und Pflegekinder); 
3) die Vormünder und Kuratoren, sowie 
überhaupt diejenigen, welchen Minder- 
jährige in Pflege gegeben sind, wegen 
der Frevel der bei ihnen wohnenden 
Pflegebefohlenen; 
4) die Dienstherrschaften, wegen der 
Frevel ihrer bei ihnen wohnenden 
Dienstboten; 
5) die Lehrmeister und Gewerbsleute we- 
gen der Frcvel ihrer Zöglinge, Gesel- 
len und Gehilfen, so lange diese Per- 
sonen unter ihrer Aufsicht stehen; 
6) die Geschäftsgeber wegen der Frevel 
ihrer Arbeiter und Geschäftsträger, wenn 
der Frevel in oder bei der Ausführung 
der aufgetragenen oder anvertrauten 
Verrichtungen geschah; 
die Dienstherrschaften wegen der Fre- 
vel der aufgestellten Hirten oder Hüter, 
insofern der Frerel bei deren Dienst- 
verrichtung geschah. 
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Wenn die in den vorhergehenden Be- 
stimmungen als civilverantworklich erklärten 
Personen beweisen, daß sie nicht im Stande 
waren, den Frevel zu verhindern, so sind 
sie von jeder Haftung frei. 
Art. 69. 
Hinsichtlich der Forstpolizeilbertretun= 
gen hat der Waldbesitzer, — vorbehaltlich 
des Rückgrisses, wo ein solcher statt hat, 
— die Handlungen der im Akr#kel 68 ge- 
nannten Personen in der Art zu vertreten, 
daß ihn allein die Strafe, sowie der Scha- 
denersahß und die Kosten treffen, ausgenom- 
men, wenn er beweist, daß die Uebertre- 
tung ohne sein Vorwissen geschah, in wel- 
chem Falle die Uebertreter allein nach Maß- 
gabe der einschlägigen Strafbestimmungen 
wider den Forstfrevel zu bestrasen sind, und 
allein für den Schadenersatz sowie für die 
Kosten haften. 
Art. 70. 
Mit dem Tede des Schuldigen geht 
die Verbindlichkeit zur Zahlung der rechts- 
krertig zuerkannten Geldstrafe, sowie die 
Verbindlichkeit zur Zahlung der Entschädi- 
gungen und Kosten auf den Nachlaß über. 
Act. 71. 
Die Strafbarkeit der Forstpolizeiüber- 
tretungen und Forstfrevel erlischt durch Ver-
	        
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