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jährung, wenn vor Ablauf eines Jahres,
vom Tage der Begehung an gerechnet, ein
erstrichterliches Endurtheil nicht erfolgt.
Ist ein solches Erkenntniß zwar bin-
nen obiger Frist erlassen, hiegegen aber ein
Rechtsmittel ergriffen worden, so läuft vom
Tage der Einlegung des Rechtemittels eine
neue sechsmonatliche Verjährungsfrist, welche
durch jedes weiter erfolgende Erkenntniß
unterbrochen wird, und vom Tage desselben
von Neuem zu laufen beginnt.
Art. 72.
Die Berjährung der wegen elner Forst-
polizeiübertretung oder wegen eines Forst-
frevels erkannten Strafe tritt ein nach Ab-
lauf von zwei Jahren vom Tage des Straf-
erkenntnisses, oder wenn ein Rechtemittel
ausgeführt wurde, vom Tage des hierüber
erlassenen Erkennenisses.
Art. 73.
Die Verjährung der Strafe wird un-
terbrochen:
1) bei Arreststrasen durch Verhaftung des
Verurtheilten zum Zwecke des Straf-
vollzuges;
2) bei Geldstrafen durch die vorgesetzte
oder verlängerte Zahlungsfrist.
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II. Besondere Bestimmungen.
A. Forstpoltzeiübertretungen.
Art. 74.
Wer eine Rodung oder eine Erweite-
rung von Alpen-Aengern oder Lichtungen
ohne forstpolizeiliche Bewilligung unter-
nimmt, wer dem Verbote des kahlen Ab-
triebes in Schutzwaldungen, oder dem Ver-
bote der Abschwendung zuwiderhandelt, wird
mit einer Geldstrafe belegt, welche nicht
unter einem Viertheile des Werthes und
nicht über den vollen Werth des vorschrifts-
widrig gefällten Holzes betragen darf.
Art.
Wer die im Artikel 38. angeordneten
Culturen innerhalb der von der Forstpoli-
zeibehörde bestimmten Frist auszuführen un-
terläßt, verfällt in eine Geldstrafe von fünf
bis hundert Gulden.
75.
Art. 76.
Wer es unterléáßt, innerhalb der von
der Forstpolizeibehörde vorgesetzten Frifst die
culrurfähigen Waldblößen außzuforsten, oder
da, wo nach erfolgtem Holzschlage die na-
türliche Wiederbestockung unvollständig bletbt,
nachzuhelfen, ebenso, wer den auf Artikel
46 gestützten Anordnungen der Forstpolizei=
behörde über die Vertilgungs= und Sicher-
heitsmaßregeln gegen schädliche Insekten
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