Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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jährung, wenn vor Ablauf eines Jahres, 
vom Tage der Begehung an gerechnet, ein 
erstrichterliches Endurtheil nicht erfolgt. 
Ist ein solches Erkenntniß zwar bin- 
nen obiger Frist erlassen, hiegegen aber ein 
Rechtsmittel ergriffen worden, so läuft vom 
Tage der Einlegung des Rechtemittels eine 
neue sechsmonatliche Verjährungsfrist, welche 
durch jedes weiter erfolgende Erkenntniß 
unterbrochen wird, und vom Tage desselben 
von Neuem zu laufen beginnt. 
Art. 72. 
Die Berjährung der wegen elner Forst- 
polizeiübertretung oder wegen eines Forst- 
frevels erkannten Strafe tritt ein nach Ab- 
lauf von zwei Jahren vom Tage des Straf- 
erkenntnisses, oder wenn ein Rechtemittel 
ausgeführt wurde, vom Tage des hierüber 
erlassenen Erkennenisses. 
Art. 73. 
Die Verjährung der Strafe wird un- 
terbrochen: 
1) bei Arreststrasen durch Verhaftung des 
Verurtheilten zum Zwecke des Straf- 
vollzuges; 
2) bei Geldstrafen durch die vorgesetzte 
oder verlängerte Zahlungsfrist. 
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II. Besondere Bestimmungen. 
A. Forstpoltzeiübertretungen. 
Art. 74. 
Wer eine Rodung oder eine Erweite- 
rung von Alpen-Aengern oder Lichtungen 
ohne forstpolizeiliche Bewilligung unter- 
nimmt, wer dem Verbote des kahlen Ab- 
triebes in Schutzwaldungen, oder dem Ver- 
bote der Abschwendung zuwiderhandelt, wird 
mit einer Geldstrafe belegt, welche nicht 
unter einem Viertheile des Werthes und 
nicht über den vollen Werth des vorschrifts- 
widrig gefällten Holzes betragen darf. 
Art. 
Wer die im Artikel 38. angeordneten 
Culturen innerhalb der von der Forstpoli- 
zeibehörde bestimmten Frist auszuführen un- 
terläßt, verfällt in eine Geldstrafe von fünf 
bis hundert Gulden. 
75. 
Art. 76. 
Wer es unterléáßt, innerhalb der von 
der Forstpolizeibehörde vorgesetzten Frifst die 
culrurfähigen Waldblößen außzuforsten, oder 
da, wo nach erfolgtem Holzschlage die na- 
türliche Wiederbestockung unvollständig bletbt, 
nachzuhelfen, ebenso, wer den auf Artikel 
46 gestützten Anordnungen der Forstpolizei= 
behörde über die Vertilgungs= und Sicher- 
heitsmaßregeln gegen schädliche Insekten 
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