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nicht Folge leistet, wird mit einer Geld-
strafe von einem bis fünfzig Gulden be-
straft.
Einer Strafe von dreißig Kreuzern
bis fünf und zwanzig Gulden unterliegt der-
jenige, welcher den Vorschriften der Artikel
43, 44 Absah 1 und 2, dann Artikel 45
oder den darauf gestützten Anordnungen der
Forstpolizeibehörde über die Weide, über
das Anmachen oder Auslöschen von Feuer
oder über das Holzverkohlen zuwiderhandelt.
Art. 77.
In den Fällen der unerlaubten Ro-
dung oder Erweiterung von Alpen-Aengern
und Lichtungen, — der Abschwendung, so-
dann des kahlen Aberlebes in Schutzwal.
gungen kann von dem Forststrafgerichte das
weitere verbotwidrige Verfahren sofort ein-
gestellt und die Leistung einer zureichenden
Sicherheit aufgetragen werden.
Ausserdem kann das Forststrafgericht
verfügen, daß von der Forstpolizeibehörde
für die Erhaltung und beziehungsweise Wie-
derherstellung des Waldes auf Kosten des
Betheiligten Fürsorge getroffen werde.
B. Forstfrevel.
1) Forstfrevel durch Entwendung.
Art. 78.
Die Enewendung von gefälltem, aber
noch nicht zum Verkause oder Verbrauche
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zugerichteten Holze, oder von stehendem
grünen Holze wird neben dem Ersatze des
Werthes und eines Drittheiles desselben
für Schaden mit einer der Summe beider
Betrige gleichkommenden Geldstrase belegt.
Für Reifstangen, Hopfenstangen, Boh-
nenstangen, Erbsenreiser, Bindwieden, Bes
senreiser, Floßwieden, Flechtgerten oder Korb-
wieden soll, wenn die Entwendung an steh-
endem grünen Holze stattfand, außer der
im Absatz 1 bestimmten Geldstcafe der Ec-
satz des Werthes und dessen voller Betrag
für Schaden zuerkannt werden.
Waren Saamenbäume, Hegenreiser,
grüne Laubholzstöcke in Niederwaldungen
oder stehende grüne Eichen, Eschen, Ahorne,
Ulmen oder Lerchen unter vierzig Jahren
Gegenstand der Entwendung, so besteht die
Geldstrafe in dem doppelten Werthe, und
nebstdem ist auf Ersaß des Werthes und
auf einen demselben gleichkommenden Be-
trag für Schaden zu erkennen.
Art. 79.
Die Entwendung von solchem liegen-
den Holze, welches der Wind oder cin son-
stiges Natureceigniß zur Erde niedergewor-
sen hat, und welches noch nicht verarbeitet
ist, ebenso die Entwendung von völlig ab-
gestorbenen noch stehenden Stämmen oder
Aesten wird neben dem Ersatze des Wer-