Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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#thes mit einer demselben gleichkommenden 
Geldstrafe belegt. 
Art. 80. 
Die Entwendung an aufgearbeitetem, 
zum Verkaufe oder Verbrauche bereits zu- 
gerichtetem Holze, auch wenn es sich noch 
im Walde befindet, — ebenso die Entwen- 
dung des an die Floßbäche oder Ablade- 
plätze verbrachten Holzes, oder des Holzes, 
welches eben getrifcet wird, ist nach den 
allgemeinen geseblichen Bestimmungen über 
den Diebstahl zu bestrafen. 
Ait. 81. 
Ist die Entwendung an Holzpflänzlin, 
gen von was immer für einer Art in na- 
türlichen Besaamungen unter zehn Jahren 
begangen worden, so ist der Werth, wenn 
derselbe nicht mehr beträgt, mit einem hal- 
ben Krenuzer für jede Pflanze zu ersetzen, 
und ebensoviel als Schadenersatz zuzuer- 
kennen. 
Diese Ansätze werden verdoppelt, wenn 
die Entwendung in künstlichen Ansaaten 
oder Pflanzungen unter zehn Jahren gesche- 
hen ist. 
In dem einen, wie in dem anderen 
Falle soll die Geldstrafe dem doppelten Be- 
trage des Werthes gleich seyn. 
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Art. 82. 
Wer zur Gewinnung von bohrinde 
stehende Stämme schält, und sich die Rinde 
zueignet, wird mit einer Geldstrafe belege, 
welche dem Werthe des geschälten Holzes 
und der Rinde gleich ist. Derselbe Betrag 
wird als Ersatz des Schadens und nebstbei 
der Werth der Ninde zuerkannt. 
Wer liegende Stämme schält, und sich 
die Rinde) zueigner, unterliegt außer dem 
dem Ersatze des Werthes der Lohrinde einer 
diesem Betrage gleichen Geldstrafe. 
Wer bereits geschälte Lohrinde ent- 
wendet, wird nach Artikel 80 behandelt. 
Art. 83. 
Wer uubefugter Weise oder in den 
hiezu nicht angewiesenen Waldorten dürres 
oder angefaultes zur Erde liegeudes Holz, 
oder Stockholz holt, wird, neben dem Er- 
satze des Werthes, mit einer demselben glei- 
chen Geldstrafe belegt. 
Ist das Stockholz aus jungen oder 
frisch besaamten Schlägen geholt worden, 
so wird neben der bezeichneten Strafe und 
neben dem Ersatze des Werthes ein Scha- 
denersatz von einem Drittheile des Werthes 
zuerkannt. 
Art. 84. 
Wer unbesugter Weise oder in den 
hiezu nicht angewiesenen Waldorten grünes
	        
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