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#thes mit einer demselben gleichkommenden
Geldstrafe belegt.
Art. 80.
Die Entwendung an aufgearbeitetem,
zum Verkaufe oder Verbrauche bereits zu-
gerichtetem Holze, auch wenn es sich noch
im Walde befindet, — ebenso die Entwen-
dung des an die Floßbäche oder Ablade-
plätze verbrachten Holzes, oder des Holzes,
welches eben getrifcet wird, ist nach den
allgemeinen geseblichen Bestimmungen über
den Diebstahl zu bestrafen.
Ait. 81.
Ist die Entwendung an Holzpflänzlin,
gen von was immer für einer Art in na-
türlichen Besaamungen unter zehn Jahren
begangen worden, so ist der Werth, wenn
derselbe nicht mehr beträgt, mit einem hal-
ben Krenuzer für jede Pflanze zu ersetzen,
und ebensoviel als Schadenersatz zuzuer-
kennen.
Diese Ansätze werden verdoppelt, wenn
die Entwendung in künstlichen Ansaaten
oder Pflanzungen unter zehn Jahren gesche-
hen ist.
In dem einen, wie in dem anderen
Falle soll die Geldstrafe dem doppelten Be-
trage des Werthes gleich seyn.
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Art. 82.
Wer zur Gewinnung von bohrinde
stehende Stämme schält, und sich die Rinde
zueignet, wird mit einer Geldstrafe belege,
welche dem Werthe des geschälten Holzes
und der Rinde gleich ist. Derselbe Betrag
wird als Ersatz des Schadens und nebstbei
der Werth der Ninde zuerkannt.
Wer liegende Stämme schält, und sich
die Rinde) zueigner, unterliegt außer dem
dem Ersatze des Werthes der Lohrinde einer
diesem Betrage gleichen Geldstrafe.
Wer bereits geschälte Lohrinde ent-
wendet, wird nach Artikel 80 behandelt.
Art. 83.
Wer uubefugter Weise oder in den
hiezu nicht angewiesenen Waldorten dürres
oder angefaultes zur Erde liegeudes Holz,
oder Stockholz holt, wird, neben dem Er-
satze des Werthes, mit einer demselben glei-
chen Geldstrafe belegt.
Ist das Stockholz aus jungen oder
frisch besaamten Schlägen geholt worden,
so wird neben der bezeichneten Strafe und
neben dem Ersatze des Werthes ein Scha-
denersatz von einem Drittheile des Werthes
zuerkannt.
Art. 84.
Wer unbesugter Weise oder in den
hiezu nicht angewiesenen Waldorten grünes