Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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obgleich zum Bezuge besugt, ausser den 
hiezu festgesetzten Tagen aus dem Walde 
holt, ebenso wer erkauftes oder angewie- 
senes Holz nicht innerhalb der hiefuͤr fest- 
gesetzten Zeit abfuͤhrt, oder ohne Abfuhr- 
zettel oder Zeichen aus dem Walde bringt. 
Art. 91. 
Mit einer Geldstrafe von dreißig Kreu- 
zern bis fünf Gulden wird, neben dem Er- 
satze des ettwa verursachten Schadens oder 
neben der auf Kosten des Thäters zu be- 
wirkenden Wiederherstellung des fraheren 
Zustandes, bestraft: 
1)) das Fahren außer den erlaubten Wald- 
wegen oder den in den Schlägen an- 
gewiesenen Holzabfuhrwegen, — das 
unerlaubte Holzschleisen oder Holz= 
slürzen, — das unbesugte Betreten 
künstlicher Ansaaten oder Pflanzungen 
unter sechs Jahren und besonders das 
Betreten derselben mit Pferden oder 
anderem Viehe; 
2) das Abreißen oder Beschädigen, das 
Hinwegnehmen oder Zerstören eines 
Hege= oder Wehrzeichens oder einer 
Einfriedigung, welche nicht zugleich 
Grenzzeichen ist; 
3) die Beschäádigung oder sonstige Ver- 
duderung, von, Grenzzeichen oder irgend 
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einer anderen Grenzeinfeiedung aus 
Fahrlssigkeit. 
Art. 92. 
Die Strafbestimmungen des Artikels 
91 finden auch Anwendung: 
1) gegen diejenigen, welche einen Schlag- 
stock, Schlagstein, Kultur= oder Be- 
stands Pfahl, Signale, Stations= oder 
Distanzmarken, oder Wegweiser um- 
hauen, auswerfen, einen Entwässerungs-, 
Hege, oder Wehrgraben zuwerfen, oder 
sonst beschädigen, oder zerstören; 
2) gegen diejenigen, welche das Zeichen 
des Waldhammers an stehendem oder 
gefälltem Holze, oder an frischen 
Stöcken in den Jahresschlägen aus- 
hauen, oder die Nummern, Namen 
oder Zeichen auf einem abgegebenen 
oder zur Abgabe bestimmten Gegen- 
stande ändern, auslöschen oder in an- 
derer Weise vertilgen; 
3) gegen diejenigen, welche in Waldungen 
unbefugt Wasser einleiten; 
4) gegen diejenigen, welche zur Nachr- 
zeit Holz hauen oder verarbeiten, oder 
ohne Erlaubniß oder ausserhalb der 
angewiesenen Plätze Bau= oder Nuß=
	        
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