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obgleich zum Bezuge besugt, ausser den
hiezu festgesetzten Tagen aus dem Walde
holt, ebenso wer erkauftes oder angewie-
senes Holz nicht innerhalb der hiefuͤr fest-
gesetzten Zeit abfuͤhrt, oder ohne Abfuhr-
zettel oder Zeichen aus dem Walde bringt.
Art. 91.
Mit einer Geldstrafe von dreißig Kreu-
zern bis fünf Gulden wird, neben dem Er-
satze des ettwa verursachten Schadens oder
neben der auf Kosten des Thäters zu be-
wirkenden Wiederherstellung des fraheren
Zustandes, bestraft:
1)) das Fahren außer den erlaubten Wald-
wegen oder den in den Schlägen an-
gewiesenen Holzabfuhrwegen, — das
unerlaubte Holzschleisen oder Holz=
slürzen, — das unbesugte Betreten
künstlicher Ansaaten oder Pflanzungen
unter sechs Jahren und besonders das
Betreten derselben mit Pferden oder
anderem Viehe;
2) das Abreißen oder Beschädigen, das
Hinwegnehmen oder Zerstören eines
Hege= oder Wehrzeichens oder einer
Einfriedigung, welche nicht zugleich
Grenzzeichen ist;
3) die Beschäádigung oder sonstige Ver-
duderung, von, Grenzzeichen oder irgend
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einer anderen Grenzeinfeiedung aus
Fahrlssigkeit.
Art. 92.
Die Strafbestimmungen des Artikels
91 finden auch Anwendung:
1) gegen diejenigen, welche einen Schlag-
stock, Schlagstein, Kultur= oder Be-
stands Pfahl, Signale, Stations= oder
Distanzmarken, oder Wegweiser um-
hauen, auswerfen, einen Entwässerungs-,
Hege, oder Wehrgraben zuwerfen, oder
sonst beschädigen, oder zerstören;
2) gegen diejenigen, welche das Zeichen
des Waldhammers an stehendem oder
gefälltem Holze, oder an frischen
Stöcken in den Jahresschlägen aus-
hauen, oder die Nummern, Namen
oder Zeichen auf einem abgegebenen
oder zur Abgabe bestimmten Gegen-
stande ändern, auslöschen oder in an-
derer Weise vertilgen;
3) gegen diejenigen, welche in Waldungen
unbefugt Wasser einleiten;
4) gegen diejenigen, welche zur Nachr-
zeit Holz hauen oder verarbeiten, oder
ohne Erlaubniß oder ausserhalb der
angewiesenen Plätze Bau= oder Nuß=