Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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holz im Walde beschlagen oder ver— 
arbeiten, — ausserhalb der angewie- 
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senen Pläße Kohlen, oder: Kienruß 
brennen, Pech aussieden, Theerschwe- 
len, Schneid= oder andere Gruben, 
Holzlager, Zimmerplähe, und dergl. 
anlegen; — die zu solchen Unter- 
nehmungen getroffenen Vor= und Ein- 
richtungen, Oefen und dergl. sollen auf 
Kosten des Schuldigen niedergerissen 
oder zugeworfen werden; 
5) gegen Huc= und Weideberechtigte, welche 
ihr Vieh nicht in ganzen Heerden, woo 
solche bestehen oder gebildet werden 
können, sondern einzeln in die ihnen 
angewiesenen Walddistrikte eintreiben; 
gegen Holz= oder Rottmeister, Holz- 
hauer, Käöhlermeister, Kohlenbrenner, 
Fuhrleute, Flößer und andere Wald- 
arbeiter, welche bei Ausführung eines 
Holzhiebes, bei der Köhlerei, bei der 
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Holzverbringung oder bei anderen Wald- 
arbeiten den ertheilten besondern Vor- 
schristen zuwiderhandeln. 
Art. 93. 
Einer Geldstrase von dreißig Kreuzern 
bis fünfundzwanzig Gulden unterliegen, 
neben dem etwa eintretenden Schadens- 
Ersatze oder der auf Kosten des Thäters 
zu bewirkenden Wiederherstellung des früheren 
Zustandes, 
2) 
3) 
4 
5) 
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diesenigen, welche aus Trift= oder 
Floßbächen während des Triftens oder 
Flößens, ohne dazu berechtige zu sein, 
ihr Eigenthum bewässern, ebenso die- 
jenigen, welche aus solchen Bächen 
mittelst unbesugt angelegter Gräben 
wässern, oder welche die Ufer oder 
Dämme dieser Bäche auf irgend eine 
Weise beschädigen; 
diejenigen, welche sich irgend eine Zu- 
widerhandlung gegen Bach-, Triftt 
oder Floßordnungen zu Schulden kom- 
men lassen; 
diejenigen, welche in den Waldungen 
oder an Trift= oder Floßbächen be- 
stehende Brücken, Stege, Leit-, Zieh- 
oder Schlictwege, Holz= oder Wasser- 
Riesen, Wasser-Stuben oder Klausen, 
Schleußen, Holzrechen, oder andere 
Holzbring= oder Triftanstalten bescha- 
digen; 
die Besißer von Säg= oder Schneid- 
mühlen, welche Sägblécke ohne das 
Zeichen des Waldhammers oder ein 
anderes Zeichen des Waldbesihers an- 
nehmen; 
diejenigen welche unbefugt Erde, Erz, 
Thon, Mergel, Gyps, Lehm, Kies, 
Steine, Rasen, oder andere Boden- 
bestandtheile hinwegnehmen oder dar- 
nach graben, oder Steine oder Schute 
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