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holz im Walde beschlagen oder ver—
arbeiten, — ausserhalb der angewie-
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senen Pläße Kohlen, oder: Kienruß
brennen, Pech aussieden, Theerschwe-
len, Schneid= oder andere Gruben,
Holzlager, Zimmerplähe, und dergl.
anlegen; — die zu solchen Unter-
nehmungen getroffenen Vor= und Ein-
richtungen, Oefen und dergl. sollen auf
Kosten des Schuldigen niedergerissen
oder zugeworfen werden;
5) gegen Huc= und Weideberechtigte, welche
ihr Vieh nicht in ganzen Heerden, woo
solche bestehen oder gebildet werden
können, sondern einzeln in die ihnen
angewiesenen Walddistrikte eintreiben;
gegen Holz= oder Rottmeister, Holz-
hauer, Käöhlermeister, Kohlenbrenner,
Fuhrleute, Flößer und andere Wald-
arbeiter, welche bei Ausführung eines
Holzhiebes, bei der Köhlerei, bei der
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Holzverbringung oder bei anderen Wald-
arbeiten den ertheilten besondern Vor-
schristen zuwiderhandeln.
Art. 93.
Einer Geldstrase von dreißig Kreuzern
bis fünfundzwanzig Gulden unterliegen,
neben dem etwa eintretenden Schadens-
Ersatze oder der auf Kosten des Thäters
zu bewirkenden Wiederherstellung des früheren
Zustandes,
2)
3)
4
5)
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diesenigen, welche aus Trift= oder
Floßbächen während des Triftens oder
Flößens, ohne dazu berechtige zu sein,
ihr Eigenthum bewässern, ebenso die-
jenigen, welche aus solchen Bächen
mittelst unbesugt angelegter Gräben
wässern, oder welche die Ufer oder
Dämme dieser Bäche auf irgend eine
Weise beschädigen;
diejenigen, welche sich irgend eine Zu-
widerhandlung gegen Bach-, Triftt
oder Floßordnungen zu Schulden kom-
men lassen;
diejenigen, welche in den Waldungen
oder an Trift= oder Floßbächen be-
stehende Brücken, Stege, Leit-, Zieh-
oder Schlictwege, Holz= oder Wasser-
Riesen, Wasser-Stuben oder Klausen,
Schleußen, Holzrechen, oder andere
Holzbring= oder Triftanstalten bescha-
digen;
die Besißer von Säg= oder Schneid-
mühlen, welche Sägblécke ohne das
Zeichen des Waldhammers oder ein
anderes Zeichen des Waldbesihers an-
nehmen;
diejenigen welche unbefugt Erde, Erz,
Thon, Mergel, Gyps, Lehm, Kies,
Steine, Rasen, oder andere Boden-
bestandtheile hinwegnehmen oder dar-
nach graben, oder Steine oder Schute
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