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in die Waldungen führen, oder Torf
stechen.
Art. 94.
Gleichfalls einer Geldstrase von drei-
ßig Kreuzern bis fuͤnfundzwanzig Gulden
unterliegen Beschaͤdigungen an gruͤnem
stehenden Holze durch An- oder Abhauen,
Sägen, Schneiden oder Reißen, Abschälen,
Ringeln, Anspänen, Anbohren, Abästen,
Entgipfeln, Kienholzaushauen, Oeffnung
neuer oder Aufreißen und Erweitern alter
Harzrisse, An= oder Abhauen von Wurzeln
oder auf irgend eine andere Weise.
Der Ersah des Schadens soll nach
dem Werthe der beschädigten Stangen oder
Stämme ausgesprochen werden, und zwar
von dem vollen Betrage dieses Werthes
bis zu dem zehnten Theile herab, je nach-
dem die Stangen oder Stämme mehr oder
weniger in ihrem Wachsthume gestört oder
ganz zu Grunde gerichtet wurden.
Ist mie der Beschädigung eine Ent-
wendung verbunden, so ist außerdem auf
die durch die letztere verwirkte Strafe und
auf den Ersaß des Werthes des entwen-
deten Gegenstandes zu erkennen.
Geschah die Beschädigung an Holz=
pflanzen in natürlichen Besaamungen oder
in künstlichen Ansaaten oder Pflanzungen
unter zehn Jahren, so sind, außer der wes
gen dieser Beschädigung auszusprechenden
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Strafe von dreißig Kreuzern bis fünfund-
zwanzig Gulden, die Bestimmungen des
Artikels 81. über den Ersaß des Schadens,
und wenn mie der Beschädigung eine Ent-
wendung verbunden ist, für diese auch in
Ansehung der Strafe und des Werthersa-
bes anzuwenden.“
Wer aber solche junge Holzyflanzen
oder anderes stehendes grünes oder gefäll-
tes Holz, um dieses für seine Bestimmung
ganz oder theilweise untauglich zu machen,
aus Muthwillen oder Bosbeit beschädigt,
wird außer dem Schadenersatze anstatt mie
Geldstrafe durch Arrest gestraft.
Art. 95.
Mir einer Geldstrafe von dreißig Kreu-
zern bis fünfund wanzig Gulden werden,
neben dem Ersatze des etwa verursachten
Schadens, diejenigen bestraft, welche den
Bestimmungen des Artikels 45. oder den
darauf gestützten Anordnungen der Forst-
polizeibehGrde über das Anmachen oder
Aueslöschen von Feuer oder über das Ver-
kohlen von Holz zuwiderhandeln.
Ist das Feuer angemacht worden, um
Bäume anzubrennen, oder um unerlaubter
Weise Holz, Laub oder anderes Streuwerk
zur Gewinnung von Asche zu verbrennen,
so soll der Frevler, außer dem Schaden-
ersale, und gußer dem Ersatze des Werthes
bei unbesugter Zucignung, anstatt der Geld-