Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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in die Waldungen führen, oder Torf 
stechen. 
Art. 94. 
Gleichfalls einer Geldstrase von drei- 
ßig Kreuzern bis fuͤnfundzwanzig Gulden 
unterliegen Beschaͤdigungen an gruͤnem 
stehenden Holze durch An- oder Abhauen, 
Sägen, Schneiden oder Reißen, Abschälen, 
Ringeln, Anspänen, Anbohren, Abästen, 
Entgipfeln, Kienholzaushauen, Oeffnung 
neuer oder Aufreißen und Erweitern alter 
Harzrisse, An= oder Abhauen von Wurzeln 
oder auf irgend eine andere Weise. 
Der Ersah des Schadens soll nach 
dem Werthe der beschädigten Stangen oder 
Stämme ausgesprochen werden, und zwar 
von dem vollen Betrage dieses Werthes 
bis zu dem zehnten Theile herab, je nach- 
dem die Stangen oder Stämme mehr oder 
weniger in ihrem Wachsthume gestört oder 
ganz zu Grunde gerichtet wurden. 
Ist mie der Beschädigung eine Ent- 
wendung verbunden, so ist außerdem auf 
die durch die letztere verwirkte Strafe und 
auf den Ersaß des Werthes des entwen- 
deten Gegenstandes zu erkennen. 
Geschah die Beschädigung an Holz= 
pflanzen in natürlichen Besaamungen oder 
in künstlichen Ansaaten oder Pflanzungen 
unter zehn Jahren, so sind, außer der wes 
gen dieser Beschädigung auszusprechenden 
  
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Strafe von dreißig Kreuzern bis fünfund- 
zwanzig Gulden, die Bestimmungen des 
Artikels 81. über den Ersaß des Schadens, 
und wenn mie der Beschädigung eine Ent- 
wendung verbunden ist, für diese auch in 
Ansehung der Strafe und des Werthersa- 
bes anzuwenden.“ 
Wer aber solche junge Holzyflanzen 
oder anderes stehendes grünes oder gefäll- 
tes Holz, um dieses für seine Bestimmung 
ganz oder theilweise untauglich zu machen, 
aus Muthwillen oder Bosbeit beschädigt, 
wird außer dem Schadenersatze anstatt mie 
Geldstrafe durch Arrest gestraft. 
Art. 95. 
Mir einer Geldstrafe von dreißig Kreu- 
zern bis fünfund wanzig Gulden werden, 
neben dem Ersatze des etwa verursachten 
Schadens, diejenigen bestraft, welche den 
Bestimmungen des Artikels 45. oder den 
darauf gestützten Anordnungen der Forst- 
polizeibehGrde über das Anmachen oder 
Aueslöschen von Feuer oder über das Ver- 
kohlen von Holz zuwiderhandeln. 
Ist das Feuer angemacht worden, um 
Bäume anzubrennen, oder um unerlaubter 
Weise Holz, Laub oder anderes Streuwerk 
zur Gewinnung von Asche zu verbrennen, 
so soll der Frevler, außer dem Schaden- 
ersale, und gußer dem Ersatze des Werthes 
bei unbesugter Zucignung, anstatt der Geld-
	        
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