Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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strafe zu Arrest, nicht unter sechs Tagen 
verurtheilt werden. 
Art. 96. 
Wer Holz oder sonstige Walderzeug- 
nisse, in deren Besitz er zu seinem Bedarfe 
in Folge Berechtigung, Vertheilung oder 
Vergünstigung gekommen ist, ohne Geneh- 
migung der Forstpolizeibehrde verausserr, 
unterliegt einer Geldstrafe von dreißig Kreu- 
zern bis fünf Gulden, oder in dem Betrage 
des Werthes der veräusserren Gegenstände, 
wenn der Werth über fünf Gulden betrágt. 
Diese Bestimmung findet auf die in 
ein jährliches Maaß umgewandelten Forst- 
berechtigungen keine Anwendung. 
Art. 97. 
Die im vorhergehenden Arcikel auf 
die Verdusserung gesetzten Strafen treffen 
ebenso den Käufer oder sonstigen Erwerber 
von Holz oder anderen Walderzeugnissen 
der bezeichneten Art, wenn aus den Um- 
ständen die Ueberzeugung begrundet wird, 
der Káufer oder sonstige Erwerber habe bei 
der Erwerbung gewußt, daß die Verdusser- 
ung jener Gegenstände nicht erlaubt war. 
Art. 98. 
Wer Holz oder andere Walderzeug- 
nisse, welche er durch Foeevel erlangte, ver- 
dufsert, unterliegt, — unbeschader der Strafe, 
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welche er durch den Frevel selbst verwirkte, 
— einer Geidstrase, welche dem doppelten 
Werthe der veräusserten Gegenstände gleich 
ist, und in keinem Falle weniger als einen 
Gufden betragen darf. 
Hat der Frevler wegen des Frevels 
selbst in Anwendung des Artikels 58. Ziffer 
13 und des Art#ikels 59. bereits früher ei- 
nen Strafzusatz erliteen, so foll dieser Zu- 
sat von der nach Absatz 1 des gegenwir, 
tigen Artikels verwirkten Strafe in Abzug 
gebracht werden. 
Art. 99. 
Der Käufer oder sonstige Erwerber 
solcher Walderzeugnisse, von welchen er 
wußte oder nach Beschaffenheit der Um- 
stände wissen konnte, daß sie durch Frevel 
erlangt wurden, wird mit einer dem doo- 
pelten Werthe jener Gegenstände gleichen 
Geldstrafe belege, welche in keinem Falle 
weniger als einen Gulden betragen darf. 
III. Ausgeseichnete Rückfälle und Gewohnheits= 
frevel. 
Art. 100. 
Ausgezeichneter Ruͤckfall isl: 
1) wenn eine in Anwendung der Artikel 
78, 82, 84 oder 86 verurtheilte Per- 
son im Laufse des auf diese Verur- 
theilung folgenden Jahres wegen ei- 
10“
	        
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