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strafe zu Arrest, nicht unter sechs Tagen
verurtheilt werden.
Art. 96.
Wer Holz oder sonstige Walderzeug-
nisse, in deren Besitz er zu seinem Bedarfe
in Folge Berechtigung, Vertheilung oder
Vergünstigung gekommen ist, ohne Geneh-
migung der Forstpolizeibehrde verausserr,
unterliegt einer Geldstrafe von dreißig Kreu-
zern bis fünf Gulden, oder in dem Betrage
des Werthes der veräusserren Gegenstände,
wenn der Werth über fünf Gulden betrágt.
Diese Bestimmung findet auf die in
ein jährliches Maaß umgewandelten Forst-
berechtigungen keine Anwendung.
Art. 97.
Die im vorhergehenden Arcikel auf
die Verdusserung gesetzten Strafen treffen
ebenso den Käufer oder sonstigen Erwerber
von Holz oder anderen Walderzeugnissen
der bezeichneten Art, wenn aus den Um-
ständen die Ueberzeugung begrundet wird,
der Káufer oder sonstige Erwerber habe bei
der Erwerbung gewußt, daß die Verdusser-
ung jener Gegenstände nicht erlaubt war.
Art. 98.
Wer Holz oder andere Walderzeug-
nisse, welche er durch Foeevel erlangte, ver-
dufsert, unterliegt, — unbeschader der Strafe,
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welche er durch den Frevel selbst verwirkte,
— einer Geidstrase, welche dem doppelten
Werthe der veräusserten Gegenstände gleich
ist, und in keinem Falle weniger als einen
Gufden betragen darf.
Hat der Frevler wegen des Frevels
selbst in Anwendung des Artikels 58. Ziffer
13 und des Art#ikels 59. bereits früher ei-
nen Strafzusatz erliteen, so foll dieser Zu-
sat von der nach Absatz 1 des gegenwir,
tigen Artikels verwirkten Strafe in Abzug
gebracht werden.
Art. 99.
Der Käufer oder sonstige Erwerber
solcher Walderzeugnisse, von welchen er
wußte oder nach Beschaffenheit der Um-
stände wissen konnte, daß sie durch Frevel
erlangt wurden, wird mit einer dem doo-
pelten Werthe jener Gegenstände gleichen
Geldstrafe belege, welche in keinem Falle
weniger als einen Gulden betragen darf.
III. Ausgeseichnete Rückfälle und Gewohnheits=
frevel.
Art. 100.
Ausgezeichneter Ruͤckfall isl:
1) wenn eine in Anwendung der Artikel
78, 82, 84 oder 86 verurtheilte Per-
son im Laufse des auf diese Verur-
theilung folgenden Jahres wegen ei-
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