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und Forstsrevel (Abtheilung IV. des gegen-
wärtigen Gesetzes) Anwendung.
Art. 107.
„Gemeindevorstände oder deren Stell-
vertreter, welche bei Ausstellung des im
Artikel 105 bezeichneten Zeugnisses nicht
mit der nothwendigen Vorsicht verfahren,
sind auf dem Disciplinarwege zu verfolgen,
und können mit einer Geldstrafe bis zu
fünfundzwanzig Gulden belegt werden.
Fünfte Abtbeilung.
Zuständigkeit und Verfahren.
I. In Ansehung der Forstpolizeibehörden.
Art. 108.
Insoweit nicht das gegenwärtige Ge-
setz besondere Bestlimmungen enthält, wird
die Forstpolizei ausgeübt:
1) in erster Instanz durch die Disteikts-
Holizeibehörden und in den Bezirken
jener größeren Städte, welche einer
Kreisregierung unmittelbar unterge-
ordnet sind, durch den Magistrat
(Forstpoltzeibehörden);
2) in zweiter und letzter Instanz durch
die Kreisregierungen, Kammern des
Innern (Forstpolizeistellen).
In denjenigen Fällen, wo die Kreis-
Regierungen ald Forsspollzeistellen in esster
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Instanz entscheiden, geht die Berusung an
das Staatsministerium des Innern.
Art. 109.
Die oberste Aufsicht und Leitung der
Forstpolizei steht den einschlägigen Staats-
ministerien zu.
Art. 110.
Die Verhandlungen sind mit Aus-
schlub seden Schriftenwechsels und in den
Fällen der Artikel 23, 25 bis 28, 30 um
32 unter Zulassung von Rechesgnwälten zu
führen.
Für die Berufung gegen Beschlüsse der
Forstpolizeibehörden, beztehungsweise Stel-
len erster Instanz, läuft eine unerstreckliche
Frist von vierzehn Tagen, — von der Er-
bffnung des Beschlusses an gerechnet.
Eine Ausnahme sinder in den durch
Artikel 25 bis 28, 30 und 32 bezeichneten
Fältlen statt, in welchen für die Berufung
eine Frist von dreißig Tagen festgeseht wird.
Art. 111.
Hat sich nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesehes eine Entscheidung
auf das Gutachten von Sachverständigen
zu gründen, so sind deren drei zu wählen,
falls die Betheiligten sich nicht über eine
Leringere Zahl vereinigen.