Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 117. 
Die im Artikel 113 genannten Per- 
sonen sind zugleich Hilfspersonen der Forst- 
strafgerichtsbarkeit. 
Sie dürfen keinen Antheil an den Geld- 
strafen haben. 
Anzeige= und Pfandgebühren sind auf- 
gehoben. 
Art. 118. 
Als Ferstdiener überhaupt und Forst- 
bedienstete insbesondere dürfen nur volljährige 
und unbescholtene Personen aufgestellt werden. 
Auch die Forstdiener und Forstschutz- 
bediensteten der Privatpersonen unterliegen 
der Bestatigung durch die Forstpoltzeibehörde 
nach erholtem Gutachten der Forstämter. 
Art. 119. 
Die im Artikel 113 genannten Pec-- 
sonen haben, wenn sie nicht schon vermöge 
ihres Diensteides zur Anzeige der Polizei= 
übertretungen überhaupt oder der Forstpolzei= 
übertretungen und Forstfrevel insbesondere 
verpflichtet sind, bei dem Stadt= oder Land- 
gerichte ihres Wohnortes zu schwören: 
„daß sie alle zu ihrer Kenntniß 
„gelangenden Forstpolizeiübertretun- 
„gen und Forstfrevel gewissenhaft 
„und wahrheitsgetreu anzeigen, so- 
„wie daöjenige, was sie über die 
„Thatumstände der Uevertretungoder 
„des Frevels und über deren Thá- 
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„ter durch eigene Wahrnehmung 
„oder fremde Mittheilung erfahren 
„werden, genau angeben wollen.“ 
Von dem Verpflichtungsprotocolle sind 
den Verpflichteren beglaubigte Abschriften, 
zur Vorlage an diejenigen Forststrafgerichte, 
auszufertigen, in deren Bezirke sie die Forst- 
polizeiübertretungen und Forstfrevel anzu- 
zeigen haben. 
In dem Falle einer Versetzung ist eine 
beglaubigte Abschrift des Verpflichtungs- 
protokolls an das Forststrafgericht des neuen 
Wohnorts zu übersenden. 
Art. 120. 
Die von den königlichen Forstämtern 
hiezu beaustragten und dem Forststrafgerichte 
bekannt zu gebenden Forstdiener (Areikel 
113 Ziffer 1) haben, — für jeden Forst: 
strafgerichtsbezirk gesondert, — ein Forst- 
Deügeverzeichniß zu führen und in dasselbe 
täglich die entdeckten Forsifrevel mit eigener 
Hand einzutragen. — Das Verzeichniß muß 
enthalten: 
1) die fortlaufende Ordnunggzahl; 
2) die Angabe der Zeit, wann der Frevel 
entdeckt wurde; 
3) die möglichst genaue Bezeichnung des 
Frerlers nach Vor= und Zuname, 
Stand, Wohn= oder Aufenthaltsort; 
4) die Beschreibung des Frevels mit al- 
len erheblichen Umständen, insbesondere
	        
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