Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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in Bezug auf den Ort und die Zeit 
der Begehung; 
5) die Angabe, ob dem Eintruge eigene 
Wahrnehmung oder fremde Mittheil- 
ung zum Grunde liegt, und in lezterem 
Falle die Bezeichuung desjenigen, von 
dem die Mitcheilung geschah; 
6) die Benennung der etwaigen Zeugen 
und sonstigen Beweiemittel; 
7) die Benennung des Waldbesitzers; 
8) eine Spalte zu besonderen Bemerkun- 
gen, z. B. zur Benennung der ekivil- 
verantwortlichen Personen, sowie zur 
Einzeichnung etwaiger Nachträge und 
Berichtigungen. 
Art. 121. 
Jedem nach Artikel 120 mit der Führ- 
ung eines Rügeverzeichnisses beauftragten 
Forsidiener hat das betreffende Forstamt 
eine Anzahl nicht gehefteter Rügeverzeich= 
nißbögen zuzustellen, welche von dem Forstamte 
für jeden einzelnen Forstdiener fortlaufend 
numerirt und auf sedem Blatte mit dem 
Namenszuge des Vorstandes dessjenigen 
Forststrafgerichts versehen sind, in dessen 
Bezirk der Wohnor:t des Forfldieners ge- 
legen ist. 
Art. 122. 
In den Forstrügeverzeichnissen darf 
nichts verändert oder unleserlich gemacht 
werden. 
Den besonders vorzumerkenden Nach- 
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trägen und Berichtigungen ist die Angabe 
der Zeit des neuen Eintrages beizufügen. 
Art. 123. 
Die Beurkundung und Anzeige der 
Forstpolizeiübertretungen erfolgt durch die 
im Areikel 120 bezeichneten Forftdiener mit- 
telst besonderer Anzeigeprotokolle, in Anseh, 
ung welcher die Vorschriften der Artikel 
120 und 122, insoweir dieselben hieher anwend- 
bar sind, gleichfalls zur Anwendung kommen. 
Art. 124. 
Werden Polizeiübertretungen oder Forst- 
frevel von Hilfspersonen der Forststrasge- 
richtsbarkeit, welche kein Forstrügeverzeichniß 
zu führen haben, encdeckt, so sind die hierauf 
bezüglichen Anzeigen den im Artikel 120 
erwähnren Forstdienern entweder sogleich 
oder, wenn deren Wohnort enrfernt ist, 
längstens innerhalb 8 Tagen mündlich oder 
schriftlich zu erstatten. 
Der Forstdiener hat den Inhalt der 
Anzeige in das Rügeverzeichniß (Areikel 
120)0 einzutragen, beziehungsweise über die- 
selbe ein Anzeigeprotokoll (Arrikel 123) zu er- 
richten und die ihm zugekommene schriftliche 
Anzeige dem Rügeverzeichnisse oder dem Anzei- 
geprotokolle beizulegen. 
Art. 125. 
Wenn das im Arrikel 113 Ziffer 1 
bis 3 bezeichnete Hilfspersonal eine ihm 
unbekannte Person oder einen im Inlande 
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