Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

137 
Art. 130. 
Für die Aufbewahrung der nach Ar- 
tikel 129 mit vorsorglichem Beschlage be- 
legten Thiere, Fuhrwerke und Gespanne 
hat der dem Bertretungsorte zunächst woh- 
nende Gemeindevorstand unter Aufsicht des 
Stadt= oder Landgerichtes, zu dessen Be- 
zirke die Gemeinde gehört, zu sorgen. 
Art. 131. 
Im Falle des Artikels 130 hat der 
Gemeindevorstand ein kurzes Protokoll zu 
errichten, in welches die Beschreibung der 
mit Beschlag belegten Gegenstände, die 
Angaben des Vorführenden über die Größe 
der Uebertretung oder des Frevels und des 
zu ersetzenden Werthes und Schadens, so 
wie die etwaige Erkldrung des Uebertre- 
ters oder Frevlers aufzunehmen sind. 
Dieses Protokoll ist sogleich an das 
Sctadt= oder Landgericht einzusenden, wel- 
ches hierauf über den Fortbestand oder die 
Wiederaufhebung des vorforglichen Beschla- 
ges unverzüglich zu erkennen hat. 
Art. 132. 
In allen Fällen sind die mit vorsorg- 
lichem Beschlage belegten Thiere, Fuhr- 
werke und Gespanne dem Eigenthümer zu- 
rückzugeben, sobald derselbe bei dem Stadt- 
oder Landgerichte den muthmaßlichen Be- 
trag der Strafe, sowie des Werth= und 
138 
Schadenersates und der Kosten hinterlege 
oder hiefür genügende Bürgschaft beige- 
bracht hat. 
Art. 133. 
Gegen den Ausspruch des Gerichtes 
über den Fortbestand oder die Wiederauf- 
hebung des vorsorglichen Beschlages, sowie 
über die Größe des zu hinterlegenden Be- 
trages oder die Annehmbarkeit der Bürg- 
schaft findet kein Rechtsmittel state. 
Art. 134. 
Das Stadt= oder Landgericht hat die 
Versteigerung der mit vorserglichem Be- 
schlage belegten Thiere und Gespanne an- 
zuordnen, wenn dieselben nicht innerhalb 
vierzehn Tagen, — vom Tage des Be- 
schlages an gerechnet, — auf die im Ar- 
tikel 132 bezeichnete Weise ausgelöst wor- 
den sind. 
Der rurch die Versteigerung erzielte 
Erlss ist, nach Abzug der in Folge des Be- 
schlages erlaufenen und von dem Gerichte 
festzustellenden Kosten, in amtliche Ver- 
wahrung zu nehmen. 
Art. 135. 
Die nach Artikel 129 mit vorforgli- 
chem Beschlage belegten Werkzeuge sind 
von den mit der Führung des Rögever- 
zeichnisses, beziehungsweise mie der Errich- 
11“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.