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Art. 130.
Für die Aufbewahrung der nach Ar-
tikel 129 mit vorsorglichem Beschlage be-
legten Thiere, Fuhrwerke und Gespanne
hat der dem Bertretungsorte zunächst woh-
nende Gemeindevorstand unter Aufsicht des
Stadt= oder Landgerichtes, zu dessen Be-
zirke die Gemeinde gehört, zu sorgen.
Art. 131.
Im Falle des Artikels 130 hat der
Gemeindevorstand ein kurzes Protokoll zu
errichten, in welches die Beschreibung der
mit Beschlag belegten Gegenstände, die
Angaben des Vorführenden über die Größe
der Uebertretung oder des Frevels und des
zu ersetzenden Werthes und Schadens, so
wie die etwaige Erkldrung des Uebertre-
ters oder Frevlers aufzunehmen sind.
Dieses Protokoll ist sogleich an das
Sctadt= oder Landgericht einzusenden, wel-
ches hierauf über den Fortbestand oder die
Wiederaufhebung des vorforglichen Beschla-
ges unverzüglich zu erkennen hat.
Art. 132.
In allen Fällen sind die mit vorsorg-
lichem Beschlage belegten Thiere, Fuhr-
werke und Gespanne dem Eigenthümer zu-
rückzugeben, sobald derselbe bei dem Stadt-
oder Landgerichte den muthmaßlichen Be-
trag der Strafe, sowie des Werth= und
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Schadenersates und der Kosten hinterlege
oder hiefür genügende Bürgschaft beige-
bracht hat.
Art. 133.
Gegen den Ausspruch des Gerichtes
über den Fortbestand oder die Wiederauf-
hebung des vorsorglichen Beschlages, sowie
über die Größe des zu hinterlegenden Be-
trages oder die Annehmbarkeit der Bürg-
schaft findet kein Rechtsmittel state.
Art. 134.
Das Stadt= oder Landgericht hat die
Versteigerung der mit vorserglichem Be-
schlage belegten Thiere und Gespanne an-
zuordnen, wenn dieselben nicht innerhalb
vierzehn Tagen, — vom Tage des Be-
schlages an gerechnet, — auf die im Ar-
tikel 132 bezeichnete Weise ausgelöst wor-
den sind.
Der rurch die Versteigerung erzielte
Erlss ist, nach Abzug der in Folge des Be-
schlages erlaufenen und von dem Gerichte
festzustellenden Kosten, in amtliche Ver-
wahrung zu nehmen.
Art. 135.
Die nach Artikel 129 mit vorforgli-
chem Beschlage belegten Werkzeuge sind
von den mit der Führung des Rögever-
zeichnisses, beziehungsweise mie der Errich-
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